Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1848. (14)

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zur Einstellung gelangt sind, werden bei der nächsten Mannschaftsaushebung zur Ergänzung 
der activen Armee verwendet. Es wird ihnen aber die Zeit ihrer Bereithaltung an ihrer 
Dienstzeit in der activen Armee angerechnet. 
& 12. Nach Ablauf des zur Ersatzbereithaltung bestimmten Zeitraums können den bei 
der anderweiten Untersuchung tüchtig befundenen, jedoch nicht zur Einstellung in den Militär- 
dienst gelangten Dienstreservemannschaften von den Paßpolizeibehörden bis zum u1sten des 
nächstfolgenden Monats December Pässe und Wanderlegitimationen in das Ausland ertheilt 
werden, wenn gegen dieselben ein Verdacht der Entweichung nicht vorhanden, deren recht- 
zeitige Rückkehr vielmehr mit Zuversicht zu erwarten ist. 
Die bei der dießjährigen Aushebung zur Dienstreserve versetzten Mannschaften, bei wel- 
chen von einer sofortigen Ersatzbereithaltung abzusehen ist, können ohne Ausnahme unter obi- 
gen Voraussetzungen mit dergleichen Reiselegitimationen nur bis zum 1sten December künf- 
tigen Jahres versehen werden. 
Es ist jedoch in alle an Dienstreservemannschaften auszustellende Pässe und Wander- 
legitimationen die Bedeutung aufzunehmen, daß sie sich auch vor Ablauf der in der Reise- 
legitimation enthaltenen Frist auf ergangene öffentliche Aufforderung sofort in ihre Heimath 
zurückzubegeben haben. 
§ 13. Da auf die Gestellungsversäumnisse der Dienstreservemannschaften die in §77 f#g. 
des Gesetzes vom 1sten August 1846 angedrohten Nachtheile Anwendung finden, so ist den- 
selben bei Ausantwortung ihrer Reiselegitimationen auch die in 9 154C. der Ausführungs- 
verordnung zu dem gedachten Gesetze enthaltene Bedeutung zu geben. 
§14. In den Geburts= und Gestellscheinen der Dienstreservemannschaften ist ihrer 
zweijährigen Gestellungsverpflichtung ausdrücklich zu gedenken, auch die erfolgte Gestellung 
und das Ergebniß derselben jedesmal zu bemerken. 
§ 15. Binnen längstens acht Tagen, von Beendigung des Aushebungsgeschäfts an 
gerechnet, ist eine summarische Uebersicht des Ergebnisses desselben von jeder Amtshauptmann- 
schaft an das Kriegsministerium reinzureichen. 
§ 16. Von den der Ausführungsverordnung zu dem Gesetze vom isten August 1846 
angefügten Listen-Schemas kommen die unter IV, V, VII und VIII außer Anwenvung. 
Dresden, den gten November 1848. 
Kriegs-Ministerium. 
von Buttlar. 
Eckelmann.
	        
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