Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1848. (14)

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dige Staatsangehbrige und zwar innerhalb derjenigen Gemeinde des Königreichs Sachsen, in 
welcher er seinen wesentlichen Wohnsitz hat, insofern ihm nicht einer der § 66 angegebenen 
Ausschließungsgründe entgegensteht. 
Im Sinne dieses Gesetzes sind selbstständig in Städten Bürger und Schutzverwandte, 
auf dem Lande Angesessene und Hausgenossen, und sämmtliche der Armee Angehörigen. Die 
der Armee Angehörigen üben ihr Stimmrecht in den Gemeinden ihres Aufenthaltsorts aus. 
Die nach § 20 unter 4 und 5 der Landgemeindeordnung einem Gemeindebezirke an sich 
nicht angehörigen Rittergüter oder andere zur Gemeinde in gleichem Verhältnisse stehenden 
Güter werden in Bezug auf die Wahlberechtigung ihrer Bewohner ein für allemal derjenigen 
Landgemeinde oder einer der Landgemeinden zugetheilt, deren Heimathsbezirk sie angehören. 
l66. 
Hindernisse der Stimmberechtigung. 
Ausgeschlossen von der Stimmberechtigung sind 
a) diejenigen, welche unter Curatel stehen, 
b) Almosenempfänger, 
IP) diejenigen, zu deren Vermögen ein Schuldenwesen entstanden ist, es mag dasselbe 
zum förmlichen Concurs gediehen, oder der Weg der außergerichtlichen Erledigung 
eingeschlagen worden sein, so lange nicht ihre Gläubiger vollständige Befriedigung 
erhalten zu haben erklären, « 
d) alle von öffentlichen Aemtern entsetzte und von der juristischen Praxis removirte 
Personen, ingleichen die suspendirten, so lange die Suspension dauert, 
e) diejenigen, welche wegen solcher Vergehen, die nach allgemeinen Begriffen für ent- 
ehrend zu achten, vor Gericht gestanden haben und schuldig befunden worden sind. 
867. 
Wählbarkeit zum Abgeordneten in die zweite Kammer. 
Zu Abgeordneten in die zweite Kammer wählbar sind ohne Unterschied der Religion und 
des Glaubensbekenntnisses alle männliche Staatsangehörige des Königreichs Sachsen, 
a) welchen einer der § 66 gedachten Ausschließungsgründe nicht entgegensteht, 
b) welche nicht im ausländischen activen Dienste stehen, und 
) welche ein Alter von dreißig Jahren haben. 
# 8 68. 
Stimmberechtigung bei den Wahlen zur ersten Kammer. 
Zur Stimmberechtigung bei den Wahlen für die erste Kammer hat zu den Erfordernissen. 
§ 65 und 66 noch hinzuzutreten, daß der Wählende in hiesigen Landen mit Grundbesitz 
ansässig sei. «
	        
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