Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1848. (14)

(223) 
g VIII. 
8 109. ist nach den Worten: „Uebereinstimmung beider Kammern“ einzuschalten: 
„und in deren Ermangelung nur durch den nach Stimmenmehrheit der vereinigten 
Kammern (§ 131) gefaßten Beschluß."“ 
S IX. 
Schluß und Vertagung des Landtags, Auflösung der Kammern. 
wird solgendergestalt gefaßt: 
„Der König ordnet den förmlichen Schluß des Landtags an, kann auch denselben 
vertagen und die Kammern auflösen. Die Vertagung darf nicht über sechs Monate 
dauern. Die Auflösung trifft immer beide Kammern zugleich. Im Falle der Auf- 
lösung soll die Wahl neuer Abgeordneter und die Einberufung des Landtags eben- 
falls innerhalb der nächsten sechs Monate erfolgen."“ 
8SX. 
– 116. 
§ 120. fallen die Worte aus: 
„Mit Ausnahme derjenigen Mitglieder der ersten Kammer, welche Kraft erblichen 
Rechts oder als Abgeordnete der Capitel und der Universität auf Landtagen erscheinen.“ 
8XI. 
* 128. fällt die Bezugnahme auf §§ 92 und 103 hinweg. 
S XII. 
8 129. gelangt in Wegfall. 
8 XIII. 
131. 
Zusammentritt beider Kammern zur gemeinschaftlichen Berathung und Abstimmung. 
ändert sich folgendergestalt: 
?„Können beide Kammern, nachdem diejenige Kammer, an welche der betreffende 
Gegenstand zuerst gelangt ist, über die differenten Ansichten der andern Kammer 
nochmals berathen hat, sich nicht vereinigen, so treten dann beide noch zu einer ge- 
meinschaftlichen Berathung und Abstimmung zusammen und es wird der Beschluß 
nach der Mehrheit der vereinigten Stimmen gefaßt. 
Bei dem Zusammentritte beider Kammern hat der Präsident derjenigen Kammer 
den Vorsitz, in welcher der Gegenstand zuerst zur Berathung gekommen ist. Jede 
Kammer bestellt hierzu einen Neferenten. 
Betrifft die Meinungsverschiedenheit nur einen Berathungsgegenstand, so wird 
von jeder Kammer eine durch ihren Vorstand im Namen derselben unterzeichnete be- 
sondere Schrift bei der obersten Staatsbehörde eingereicht."
	        
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