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esctz und Verordnungsblall
für das Königreich Sachsen,
tes Stück t 1848
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„89) Landtagsabschied
für die außerordentliche Ständeversammlung des Jahres 1848;
vom 1 7ten November 1848.
W. Friedrich August, von GCOTTES Gnaden König
von Sachsen 2c. 2c. 2c.
urkunden und fügen hiermit zu wissen:
Bei dem gegenwärtigen Schlusse des von Uns nach § 105 der Verfassungsurkunde ein-
berufenen außerordentlichen Landtags haben Wir den getreuen Ständen Unsere Entschliceß-
ungen und Erklärungen in Beziehung auf die seit dem 1 8ten Mai d. J. stattgefundenen
ständischen Berathungen, der Zusicherung in § 119 der Verfassungsurkunde entsprechend,
durch gegenwärtigen Landtagsabschied in Folgendem zu eröffuen:
Was
I. die Vorlagen an die Stände
betrifft, so sind dieselben zum Theil
A. durch den, den ständischen Anträgen gemäß, erfolgten Erlaß der
betreffenden Gesetze und Verordnungen als erledigt zu erachten:
namentlich ist dieß geschehen
1) wegen der Eingangszölle auf ausländischen Zucker und Syrop, ingleichen der Steuer
auf inländischen Rübenzucker durch die Verordnung vom kten Juli d. J.;
2) wegen Umwandlung der, dem Gesetze vom 27 sten Juli 1843 gemäß, creirten drei-
procentigen Staatsschuldencassenscheine in fünf Procent Zinsen tragende Staatspapiere durch
das Gesetz vom Züsten Juli d. J.;
3) wegen der Erhebung einer Einkommensteuer von 114 Procent des Steuercapitals,
ingleichen eines außerordentlichen Grund-, Gewerbe= und Personalsteuerbeitrags durch Unsere
Verordnung vom 1 2ten August d. J.; dagegen sind Wir, nachdem es die Umstände gestattet
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