Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1848. (14)

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11) Von der in der ständischen Schrift vom öten October d. J. geschehenen Bewilligung 
ist durch die bereits erfolgte Einberufung der Commission für Erörterung der Gewerbs= und 
Arbeitsverhältnisse Gebrauch gemacht worden; es wird auch den dabei ausgesprochenen Vor- 
aussetzungen entsprochen werden. 
12) Unser Decret vom 2 2 sten Mai d. J., die Erhöhung des Branntweinsteuerhebesatzes 
betreffend, und die hierauf in der ständischen Schrift vom 2 1 sten September d. J. enthalte- 
nen Erklärungen, haben sich durch das Decret vom 14ten October d. J. erledigt. 
Rücksichtlich der Vorlagen dagegen, in Bezug auf welche 
B. es Unserer Entschließung annoch bedarf, 
geben Wir diese in Folgendem: 
1) Das Gesetz über die Beitragspflicht der Rittergüter zu Kirchen= und Schulanlagen 
werden Wir nach der zustimmenden Erklärung in der ständischen Schrift vom 13ten Novem- 
ber d. J. zur Publication bringen lassen. 
2) Die provisorischen Gesetze wegen einiger Abänderungen der Verfassungsurkunde und 
wegen der Wahlen der Landtagsabgeordneten werden mit den in der Schrift vom 7tien No- 
vember d. J. beantragten Abänderungen und Zusätzen sofort zur Publication gebracht, auch 
wird wegen Einberufung der nach dem neuen Gesetze gewählten Abgeordneten zu einem ordent- 
lichen Landtage alsbald Veranstaltung getroffen werden. 
3) Von den in der ständischen Schrift vom 23sten October d. J. Uns bereitwillig er- 
theilten Ermächtigungen und Bewilligungen rücksichtlich der zu Milderung des Nothstandes er- 
griffenen und zu ergreifenden Maaßregeln werden Wir den thunlichst sparsamen Gebrauch 
machen und dabei auch ferner die Grundsätze zur Richtschnur nehmen, welche die Billigung 
der Ständeversammlung gefunden haben. 
4) Die Verordnung, die zu Ausrüstung des Königl. Sächsischen Contingents erforder- 
liche Lieferung von Pferden für die Artillerie und den Train betreffend, wird mit den von 
den Ständen in der Schrift vom 2 Esten September d. J. beantragten Abänderungen zur Publi- 
cation gebracht werden, wenn es bei eintretendem künftigen Bedürfnisse nicht gelingen sollte, 
die erforderliche Anzahl Pferde für die bevorstehende Ausrüstung durch freien Ankauf zu 
erlangen. 
5) Haben Wir aus der ständischen Schrift vom 2ten August d. J. mit besonderer Be- 
friedigung entnommen, wie die getreuen Stände den durch die außerordentlichen Zeitverhält- 
nisse des gegenwärtigen Jahres gebotenen finanziellen Maaßregeln allenthalben beigetreten 
sind, so ist es dagegen um so erfreulicher für Uns, daß der günstige Fortgang des Verkaufs 
der auf Grund des obangezogenen Gesetzes vom Zu#sten Juli d. J. convertirten Staatsschul- 
dencassenscheine vom Jahre 1844 Uns der Veranlassung zu Ausschreibung einer Zwangsan- 
leihe, ingleichen zu der beantragten hierauf bezüglichen weitern Vorlage an die jetzt versam- 
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