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GeseW-und Verordnungsblatk
für das Königreich Sachsen,
3 ls Stück vom Jahre 1848.
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W 90) Verordnung,
die Publication der innenbenannten Reichsgesetze betreffend;
vom 17ten November 1848.
W, Friedrich August, von GEOXTES Gnaden König
von Sachsen 2c. 2c. 2c.
verkünden hiermit, nachdem die Zustimmung der getreuen Stände zu Unserm Decrete vom
Zten Juli dieses Jahres und die Ermächtigung in der ständischen Schrift vom 13ten dieses
Monats ausgesprochen worden, der Zusage in dem Landtagsabschiede vom heutigen Tage
unter I. B. 15 entsprechend, nachstehende Reichsgesetze:
Gesetz über Einführung einer provisorischen Centralgewalt
für Deutschland.
1) Bis zur definitiven Begründung einer Regierungsgewalt für Deutschland soll
eine provisorische Centralgewalt für alle gemeinsamen Angelegenheiten der deutschen
Nation bestellt werden.
2) Dieselbe hat
a) die vollziehende Gewalt zu üben in allen Angelegenheiten, welche die allge-
meine Sicherheit und Wohlfahrt des deutschen Bundesstaates betreffen;
b) die Oberleitung der gesammten bewaffneten Macht zu übernehmen, und na-
mentlich die Oberbefehlshaber derselben zu ernennen;
I) die völkerrechtliche und handelspolitische Vertretung Deutschlands auszuüben,
und zu diesem Ende Gesandte und Consuln zu ernennen.
3) Die Errichtung des Verfassungswerks bleibt von der Wirksamkeit der Central-
gewalt ausgeschlossen.
4) Ueber Krieg und Frieden und über Verträge mit auswärtigen Mächten beschließt
die Centralgewalt im Einverständniß mit der Nationalversammlung.
5) Die provisorische Centralgewalt wird einem Reichsverweser übertragen, welcher
von der Nationalversammlung gewählt wird.
6) Der Reichsverweser übt seine Gewalt durch von ihm ernannte, der National-
versammlung verantwortliche Minister aus. Alle Anordnungen desselben bedürfen zu
ihrer Gültigkeit der Gegenzeichnung wenigstens eines verantwortlichen Ministers.
1848. 54