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Thätlichkeiten im Sitzungslokale an einem Mitgliede, Beamten oder Diener der
Versammlung verübt, werden außer der gesetzlichen Bestrafung der Handlung an sich,
mit Gefängniß bis zu fünf Jahren belegt.
Art. 5. Oeffentliche Beleidigungen der Reichsversammlung auch außerhalb des
Sitzungslokales verübt, unterliegen einer Gefängnißstrafe bis zu zwei Jahren.
Art. 6. Eine an einem Mitgliede der Reichsversammlung in Beziehung auf
seine Eigenschaft oder sein Verhalten als Abgeordneter verübte Thätlichkeit wird, außer
der gesetzlichen Strafe der Handlung, mit Gefängniß bis zu drei Jahren bestraft.
Bei gefährlichen Bedrohungen oder öffentlichen Beleidigungen dieser Art tritt eine
Gefängnißstrafe bis zu sechs Monaten ein. Wegen solcher öffentlichen Beleidigungen
findet eine Verfolgung nur auf Antrag des Beleidigten statt.
Art. 7. Als eine öffentliche wird jede Beleidigung betrachtet, welche an öffent-
lichen Orten oder in öffentlichen Versammlungen stattgefunden hat, oder in gedruckten
oder ungedruckten Schriften, welche verkauft, vertheilt oder umhergetragen, oder zur
Ansicht des Publikums angeschlagen oder ausgestellt worden, enthalten ist.
Art. 8. Die Bestimmungen des Art. 4. finden auch Anwendung auf Bedroh=
ungen, Beleidigungen und Thätlichkeiten gegen Beamte der provisorischen Centralgewalt.
Art. 9. Vorstehendes Gesetz tritt in dem Gebiete der freien Stadt Frankfurt
mit dem dritten Tage, im Kurfürstenthum Hessen, dem Großherzogthum Hessen, dem
Herzogthum Nassau, der Landgrafschaft Hessen-Homburg, in dem Königl. Preußischen
Kreise Wetzlar mit dem zehnten Tage, in allen übrigen Theilen Deutschlands mit dem
zwanzigsten Tage nach dem Tage der Ausgabe des betreffenden Reichsgesetzblattes in
Frankfurt in Kraft.
Frankfurt, den 10ten Oetober 1848.
Der Reichsverweser
rzog J
Erzherzog Johann Der Reichsminister der Justiz
R. Mohl.
Den vorstehenden Gesetzen, mit deren Ausführung Unsere Ministerien, ein jedes in sei-
nem Wirkungskreise, hiermit beauftragt wird, ist gebührend nachzugehen, und haben Wir zu
dessen Beurkundung gegenwärtige Verordnung eigenhändig vollzogen, auch das Königliche
Siegel beidrucken lassen.
Dresden, den 1 vten November 1848.
Friedrich August.
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(TA) D. Alexander Karl Hermann Braun.
Letzte Absendung: am 29sten November 1848.