Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1848. (14)

(271 ) 
Pesccz-und Verordnungsblatt 
für das Königreich Sachsen, 
Z2#s Stück vom Jahre 1848. 
  
    
—O ) Verordnung, 
die Veranstaltung der Landtagswahlen betreffend; 
vom 21sten November 1848. 
Wn, Friedrich August, von SOTTEs Gnaden König 
von Sachsen 2c. 2c. 2c. 
haben beschlossen, einen ordentlichen Landtag demnächst einzuberufen und verordnen daher 
hierdurch die unverweilte Veranstaltung der in sämmtlichen Wüahlbezirken nach den Vorschrif- 
ten des Gesetzes vom 15ten November dieses Jahres zu bewirkenden Wahlen der Abgeordneten 
in beide Kammern. 
Uirkundlich haben Wir diese Verordnung eigenhändig vollzogen und Unser Königliches 
Siegel vordrucken lassen. 
Dresden, am 21 sten November 1848. 
Friedrich August. 
Martin Oberländer. 
         
  
  
92) Verordnung 
wegen Bestellung von Regierungscommissaren für die Landtagswahlen; 
vom 21sten November 1848. 
□U * . « 
In Bezug auf die nach der Allerhöchsten Verordnung vom heutigen Tage sofort zu ver— 
anstaltenden Landtagswahlen sind für die betreffenden Bezirkswahlausschüsse nachbenannte 
Regierungscommissare ernannt worden: 
1848. 55
	        
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