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Gesch-und Ver#rdnungsblaktt
für das Königreich Sachsen,
3ZB3tes Stück vom Jahre 1848.
2)4) Gese tz,
die Wahlen der Gemeindevertreter betreffend;
vom 17ten November 1848.
W9, Friedrich August, von GO# TES Gnaden König
von Sachsen rc. 2c. 2c.
haben Uns, um den neuerlich angenommenen Grundsatz der directen Wahlen auch bei den
Wahlen der Gemeindevertreter in Anwendung zu bringen, bewogen gefunden, unter Zu-
stimmung Unserer getreuen Stände, Folgendes zu verordnen:
& 1. Alle Gemeindevertreter, in Städten sowohl wie auf dem Lande, sollen von nun unmittelbarkeit
an nicht mehr unter Vermittelung von Wahlmännern, sondern, ohne Rücksicht auf die Größe *# !5
der Gemeinden und auf die Zahl der Stimmberechtigten in denselben, durch unmittelbare
Wahl aller Stimmberechtigten ernannt werden.
& 2. Was dem entgegen in der allgemeinen Städteordnung vom 2ten Februar 1832, Aufhebung der
in dem Gesetze, die Abänderung einiger Bestimmungen in der allgemeinen Städteordnung Wntgegensteben
betreffend, vom 9ten December 1837, in der Landgemeindeordnung vom 7ten November Bestimmungen.
1 838 und in den Localstatuten der einzelnen Gemeinden bestimmt worden ist, wird hiermit
aufgehoben.
Namentlich werden daher die §§ 110, 125, 128, 129, 137, 139, 140, 143,
144 und 145 der Städteordnung, sowie § 43 der Landgemeindeordnung (auch die 88 10
und 11 der Ausführungsverordnung zur Landgemeindeordnung), insoweit dieselben auf
die Wahlmänner sich beziehen; die 8§ 148, 149 und 150 der Städteordnung aber und § II.
des Gesetzes vom 9ten December 1837 unter 1b, 2, 3 und 4 vollständig außer Kraft
gesetzt.
3. In Lenjenigen Städten und Landgemeinden, welche ihre Gemeindevertretung Sofortige Ins-
schon zeither unmittelbar und ohne die Dazwischenkunft von Wahlmännern gewählt haben lebenführung
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