Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1848. (14)

(278 ) 
garden betreffend, vom 25sten Juni 1840 und der Ausführungsverordnung Lom Sten Octo- 
ber 1840, dergestalt, daß diese Verpflichtung, wie früher, bis zum erfüllten 5 Osten Lebens- 
jahre sich erstreckt. Es treten jevoch hierbei folgende Abänderungen ein: 
zu § 3 des Gesetzes vom 25 sten Juni 1840. 
1) Nothwendige Ausnahmen betreffend. 
Zu aà. (des § 3) 
Die Kriegsreservisten sind communalgardenpflichtig. 
Zu C. 
Die festangestellten Lehrer an öffentlichen Unterrichtsanstalten, wozu auch die Professoren 
und Lehrer an der Landesuniversität, den Gymnasien rc. zu rechnen sind, haben in die Com- 
munalgarde einzutreten. Bei dem Nachweise, daß die Erfüllung ihrer Amtspflicht darunter 
wesentlich leide, ist dem Communalgardenausschusse gestattet, auf Zeit oder für immer von 
dieser Verpflichtung zu dispensiren. Unter diesen Lehrern sollen jedoch die Volksschullehrer 
niemals begriffen sein, vielmehr soll diesen nur der facultative Eintritt, ohne daß es dießfalls 
einer Anzeige an die vorgesetzte Behörde und deren Genehmigung bedarf, gestattet sein. 
Zu d. aa. 
Den Vorständen sämmtlicher Ober= und Mitteljustizbehörden steht, wenn für dringliche 
Fälle Fürsorge getroffen werden kann, der Eintritt frei. 
Zu d. bb. 
Die bei Ober= und Mittelbehörden angestellten Canzleidirigenten und Canzletinspectoren, 
sowie 
zu d. dd. 
die Oberzoll= und Obersteuerinspectoren sind zum Eintritte verpflichtet. Den Stadtrichtern 
und Bezirksärzten aber ist der Eintritt gestattet. 
Zu d. ff. 
Die einzigen Secretäre, Actuarien oder Protocollanten der Ober= und Mittelbehörden 
k(jedoch mit Ausnahme der einzigen Seeretäre der Amtshauptleute), sowie derjenigen Unter- 
behörden, welche richterliche oder obrigkeitliche Functionen haben, sind zur Communalgarde 
beizuziehen. 
Zu d. hh. 
Die Eisenbahnbeamten, insoweit sie zur Aufsicht und zum Betriebe nothwendig find, 
bleiben von dem Eintritte befreit.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.