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Zu d. üi.
Die Aufwärter, Boten und Stubenheizer sind eommunalgardenpflichtig.
Zu e.
Dienstboten können nach vorgängiger Einwilligung der Dienstherren in die Communal=
garde eintreten. Dagegen sind Söhne der Landbewohner, die bei ihren Aeltern leben, zum
Eintritte verpflichtet.
Zu f.
Die Tageloͤhner auf dem platten Lande und in den kleinen Städten sind zum Eintritte
in die Communalgarde verbunden. Ansässige Tagelöhner in den großen und mittlern Städ-
ten trifft dieselbe Verpflichtung. Unangesessene Tagelbhner in den letztern sind zwar dieser
Verpflichtung nicht unterworfen, es ist ihnen aber der freiwillige Eintritt gestattet.
Zu g.
Bezüglich Armer, welche communalgardenpflichtig sind, ist der Ausschuß berechtigt, den-
jenigen, welche wegen ihres kümmerlichen Erwerbes auch die wenige Zeit nicht entbehren
können, auf deren Ansuchen auf Zeit oder auf immer Befreiung zuzugestehen.
Zu § 4 (des Gesetzes vom 25sten Juni 1840).
2) Facultative Ausnahmen.
Zu b. (§ 4)
Die bei öffentlichen Anstalten angestellten Aerzte und Wundärzte, sowie practicirende
Geburtshelfer sind zum Eintritte verpflichtet, jedoch steht dem Communalgardenausschusse das
Recht zu, in Fällen der Unentbehrlichkeit und unter thunlicher Berücksichtigung des vorhan-
denen Bedürfnisses, Dispensation zu ertheilen.
Zu C.
Gemeine Berg= und Hüttenleute und die bei fiscalischen Gewerbsanstalten auf Tage-
oder Wochenlohn Arbeitenden sind communalgardenpflichtig. Die bei fiscalischen Gewerbs-
anstalten auf Tage= oder Wochenlohn Arbeitenden sind jedoch den Tagelöhnern gleichzuachten.
Zu .
Gesellen, Fabrikarbeiter und sonstige Gewerbsgehülfen, die ihren bleibenden Aufenthalt
am Orte haben und, soviel die Gesellen anlangt, nicht auf der Wanderschaft begriffen find,
werden für pflichtig anerkannt.
Zu e.
Die auf Academien sich befindenden Personen treten als verpflichtet bei,