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1) zunächst der Verfasser, insofern Druck und Herausgabe mit seinem Wissen und
Willen erfolgte;
2) sodann der Herausgeber, wenn der Verfasser oder Urheber von ihm nicht genannt
wird, oder der durch ihn Benannte vor ein deutsches Gericht nicht gestellt werden
kann, iugleichen in dem Falle, wenn der Herausgeber den Druck und die Ver-
öffentlichung der sträflichen Schrift wider Wissen und Willen des Verfassers ver-
anlaßt hat.
Hiernächst und unter gleichen Voraussetzungen
3) der Verleger, sowie jeder, welcher ohne Namhaftmachung des Verlegers auf der
Druckschrift als derjenige benannt ist, durch welchen ihr Vertrieb besorgt wird
(Commissionär im engern Sinne); dafern aber weder der Verleger und der ihm
gleich zu achtende Commissionär (im engern Sinne), noch der Herausgeber und
Verfasser bekannt ist und nicht genannt wird,
4) der Drucker, sowie
5) der Verbreiter.
Jeder, welcher wissentlich bei Herstellung oder Verbreitung eines gesetzwidrigen Preßer-
zeugnisses mitgewirkt hat, ist nach den criminalrechtlichen Grundsätzen über die Theilnahme
verantwortlich.
Der Tod des benannten Verfassers oder Urhebers eines Preßerzeugnisses, sowie des
Theilnehmers am Preßvergehen läßt die Verantwortlichkeit auf die aushülflich in Anspruch
genommene Person nicht zurückfallen.
§J 4. Der Redacteur einer Zeitschrift ist jedenfalls für den gesammten Inhalt
derselben verantwortlich, und zwar
a) allein, wenn und so lange der Verfasser oder Einsender eines strafbaren Arti- "6
kels entweder nicht befannt ist, oder vom Redacteur nicht benannt wird, oder
auch nur der Genannte vor ein deutsches Gericht nicht gestellt werden kann,
außerdem
b) als Theilnehmer, sobald das Verbrecherische des Artikels von ihm nicht verkannt
werden konnte, oder ihm sonst eine Schuld dabei zur Last fällt.
§ 5. Hiunsichtlich der Verantwortlichkeit für Preßerzeugnisse gelten folgende Grund-
sätze:
1) Die durch ein Preßerzeugniß verübten Vergehen werden nach dem Criminalgesetzbuche
bestraft.
Ueber das Verfahren gegen Preßvergehen, deren Verfolgung nicht von dem Antrage ei-
ner Privatperson abhängig ist, und die dabei thätig eintretenden Behörden ergeht unter heu-
tigem Tage ein besonderes Gesetz.
1848.
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