(284 )
Wird der Inhalt eines Preßerzeugnisses vom zuständigen Untersuchungsgerichte als ver-
brecherisch befunden, so kann dasselbe vorläufig dessen Beschlagnahme verfügen, wegen dessen
Confiscation und völliger oder theilweiser Vernichtung ist aber jedesmal im Haupterkenntnisse
zu entscheiden und dieses Erkenntniß öffentlich bekannt zu machen. Diese Maaßregeln er-
strecken sich aber nicht auf solche Eremplare des Preßerzeugnisses, welche bereits in den Be-
sitz von Personen übergegangen sind, welche sie zum eigenen Gebrauche an sich gebracht haben.
2) Die in der Herstellung und Veröffentlichung eines Preßerzeugnisses etwa enthaltene
Uebertretung von polizeilichen oder andern Verwaltungsvorschriften wird von den Verwalt-
ungsbehörden geahndet. (Vergl. 8 13 des Gesetzes A. vom 28sten Januar 1835).
3) Die Verletzung von Privatrechten ist im Wege des Cioflprocesses vor den Civilge-
richten zu verfolgen, und es bleileen insbesondere auch die gesetzlichen Bestimmungen über den
Schutz der Rechte an literarischen Erzeugnissen und Werken der Kunst in Kraft.
§ 6. Die Bestimmung des Gesetzes A. vom 28Ssten Januar 1835, 8 13, wonach
die Verwaltungsbehörden auch in den zur Competenz der Justizbehörden gehörenden Fällen
vorläufige Erörterungen anzustellen haben, soll fernerhin in den Fällen nicht mehr zur An-
wendung kommen, wo nach Art. 203 des Criminalgesetzbuchs nur auf Antrag der Bethei-
ligten zu verfahren ist.
Insofern es dabei auf Ermittelung des unbekannten Verfassers oder Urhebers eines Preß-
erzeugnisses ankommt, ist jede Gerichtsbehörde und jeder Staatsanwalt competent, in deren
Bezirke dasselbe erschienen ist oder verbreitet wurde.
& 7. Wer eine Zeitschrift herausgeben will, muß den verantwortlichen Redacteur bei
der Ortspolizeibehörde anzeigen, und ebenso jede später hierin beabsichtigte Aenderung an-
melden.
Zu Uebernahme der Redaction einer Zeitschrift ist nur derjenige berechtigt, welcher die
Großjährigkeit erreicht hat, und wegen eines nach allgemeinen Begriffen entehrenden Ver-
brechens nicht bestraft worden ist.
§8. Auf jedem im Königreiche Sachsen hergestellten Preßerzeugnisse, mit Ausnahme
der den Bedürfnissen des Gewerbes und Verkehrs, des häuslichen und geselligen Lebens die-
nenden Drucke, als: Preiscourante, Frachtbriefe, Avisbriefe, Wechsel, Cassenzeddel, An-
weisungen, Courszeddel, Facturen, Versendelisten, Versende= und Verlangzeddel, Rechnungs-
abschlüsse, Bänder zur Versendung von Zeitschriften, Bücherumschläge, insoweit sie nur
Büchertitel enthalten, Titel und Bücherrücken, Tabellenschemata, Etiquetten, Adreß-, Vi-
siten-, Einladungs-, Verlobungs= und Vermählungskarten, Anzeigen anderer Familienereig-
()Gesetz= und Verordnungsblatt vom Jahre 1835, Seite 58).