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mit 3procentiger Verzinsung noch curfirenden Staatsschuldencassenscheine vom Jahre 1844,
andurch zu nachstehenden Bestimmungen sich veranlaßt:
& 1. Bei der Hauptstaatscasse allhier können von jetzt ab und bis auf Weiteres die
noch im freien Verkehre sich befindenden 3procentigen Staatsschuldencassenscheine vom Jahre
1844 gegen 3procentige landschaftliche Obligationen der Anleihe vom Jahre 1830 (Steuer-
creditcassenscheine) in den nämlichen Appointgattungen, soweit der vorhandene Vorrath der
letztern hierzu ausreicht, und zwar dergestalt umgetauscht werden, daß den Inhabern auf ihr
Verlangen für jeden Abschnitt zu 1000 Thlr. zwei dergleichen zu 500 Thlr. zu verabrei-
chen, von ihnen aber auch eintretenden Falles, statt eines Abschnittes zu 50 Thlr. zwei
Stück zu 25 Thlr. entgegenzunehmen sind.
& 2. Etwaige für den Zweck dieses Umtausches durch die Post erfolgende Einsendun-
gen an die Hauptstaatscasse, ingleichen an die Cautionscasse (§ 4), ebenso wie die darauf
zu leistenden Rückgewährungen, werden als portofreie behandelt werden; es haben aber
die Einsender das bezügliche Couvert, nächst der Angabe des Werthsinhalts, mit der beson-
dern Bezeichnung: „Staatspapierumtausch betreffend“ zu versehen.
6J 3. Odschon die Betheiligten mittelst des ihnen dargebotenen Umtausches ein Staats-
papier erlangen, welches wegen des darauf wirkenden stärkern Tilgungsfonds die größere
Wahrscheinlichket einer baldigern Ausloosung für sich hat, so soll doch noch überdieß denje-
nigen, die bis mit 15ten December dieses Jahres hiervon Gebrauch machen, eine
besondere baare Einlösungsvergütung von # pro Cent verabfolgt und diese in dem Falle bis
auf 3 pro Cent erhöht werden, wenn für eingelieferte 50-Thalerabschnitte der Gegenwerth
in höhern Abschnitten angenommen wird.
§ 4. Insoweit dergleichen Scheine zu Cautionsbestellungen mitverwendet sind und die
Cautionssteller deshalb, zugleich unter Einsendung der betreffenden Cautionsscheine, mit
einem Antrage bei der Cautionscasse einkommen, wird die letztere, unbeschadet der in § 3
zugesicherten Vortheile, in der beantragten Weise den Umtausch bewerkstelligen, zu dem Ende
auf den Cautionsscheinen die erforderliche Ab= und Zuschreibung vornehmen und dieselben
nebst der eiwa zu gewährenden Einlösungsvergütung den Einsendern zugehen lassen.
§ 5. In ähnlicher Weise wird auf dießfallsiges schriftliches Anlangen von Seiten der
betreffenden Depositalbehörden, welche sodann die bezüglichen Talons und Coupons nebst den
Depositenscheinen mitbeizufügen haben, die Depositenhauptcasse die daselbst in Verwahrung
befindlichen 3 procentigen Staatsschuldencassenscheine zum Umtausch bringen, auf den De-
positenscheinen das Nöthige deshalb bemerken und selbige, nebst den Zinsbögen zu den ein-
getauschten landschaftlichen Obligationen und der darauf etwa ausfallenden Einlösungsver-
gütung, an jene Behörden zurücksenden.
Dresden, am 1 #ten November 1848.
Finanz-Ministerium.
Georgi. Geuder.