Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1848. (14)

(288 ) 
M 98) Verordnung, 
die Publication eines Reichsgesetzes über die Einführung einer deutschen Kriegs— 
und Handelsflagge betreffend; 
vom 23sten November 1848. 
W. Friedrich August, von GOTTGES Gnaden kKönig 
von Sachsen 2c. 2c. 2c. 
verkünden hiermit, in Folge der ständischen Ermächtigung und der Zusage im Landtagsabschiede 
vom 17ten dieses Monats unter I. B. 15 gemüß, nachstehendes Reichsgesetz, betreffend die 
Einführung einer deutschen Kriegs= und Handelsflagge: 
Der Reichsverweser, in Ausführung des Beschlusses der Reichsversammlung 
vom Züsten Juli 1848, verkündet als Gesetz: 
Art. 1. Die deutsche Kriegsflagge besteht aus drei gleich breiten, horizontal 
laufenden Streifen, oben schwarz, in der Mitte roth, unten gelb. In der linken obe- 
ren Ecke trägt sie das Reichswappen in einem viereckigen Felde, welches zwei Fünftel 
der Breite der Flagge zur Seite hat. Das Reichswappen zeigt in goldenem (gelbem) 
Felde den doppelten schwarzen Adler mit abgewendeten Köpfen, ausgeschlagenen rothen 
Zungen und goldenen (gelben) Schnäbeln und desgleichen offenen Fängen. 
Art. 2. Jedes deutsche Kriegsschiff, welches nicht Admiralsflagge oder Commo-= 
dores Stander führt, läßt vom Top des großen Mastes einen Wimpel fliegen. Der- 
selbe ist roth und zeigt am oberen Ende den Reichsadler, wie oben beschrieben, in gol- 
denem (gelbem) Felde. 
Art. 3. Die deutsche Handelsflagge soll aus drei gleich breiten, horizontalen, 
schwarz, roth, gelben Streifen bestehen, wie die Kriegsflagge, jedoch mit dem Unter- 
schiede, daß sie nicht das Reichswappen trägt. 
Art. 4. Diese Flagge wird von allen deutschen Hanvelsschiffen als National- 
flagge ohne Unterschied geführt. 
Besondere Farben und sonstige Abzeichen der Einzelstaaten dürfen in dieselbe nicht 
aufgenommen werden. 
Dabei soll es jedoch den Handelsschiffen frei stehen, neben der allgemeinen deut- 
schen Reichsflagge, noch die besondere Landes= oder eine örtliche Flagge zu zeigen. 
Art. 5. Weitere Bestimmungen über die Größe der Flaggen, über die Unter- 
schiede in den von verschiedenen Oberbefehlshabern zu führenden Flaggen, sowie über 
die Anordnung sonstiger Flaggen, z. B. beim Lootsen= und Zollwesen, bleiben vor- 
behalten. 
Art. 6. Die verbindende Kraft dieses Flaggengesetzes beginnt hinsichtlich der 
Bestimmungen über die Kriegsflagge, in Gemäßheit des Art. 3. des Gesetzes über die 
Verkündigung der Reichsgesetze vom 23. September 1848, mit dem zwanzigsten Tage
	        
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