Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1848. (14)

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nach dem Ablaufe desjenigen Tages, an welchem das betreffende Stück des Reichsgesetz- 
blattes in Frankfurt ausgegeben wird. 
Art. 7. Dagegen bleibt die Festsetzung des Zeitpunctes, wann die Bestimmun- 
gen über die Handelsflagge in Kraft treten sollen, in Anbetracht des Beschlusses der 
Reichsversammlung vom 6ten November 1848, einer weiteren Verordnung vorbehalten. 
Frankfurt, den 1 ten November 1848. 
Der Reichsverweser 
Erzherzog Johann. 
Der Reichsminister des Handels 
Duckwitz. 
Wir bringen zugleich zur öffentlichen Kenntniß, daß das Reichsministerium des Handels 
mit der Vollziehung dieses Gesetzes beauftragt ist, und haben, zu dessen Beurkundung, gegen- 
wärtige Verordnung eigenhändig vollzogen, auch das Königliche Siegel beidrucken lassen. 
Dresden, den 23sten November 1848. 
Friedrich August. 
e S) D. Ludwig Karl Heinrich v. d. Pfordten. 
— –– 
—/ 99) Gese z, 
das Vereins= und Versammlungsrecht betreffend; 
vom 14ten November 1848. 
Won, Friedrich Augufst, von GOTTES Gnaden König 
von Sachsen 2c. 2c. 2c. 
haben bereits durch die Proclamation Unserer Staatsminister vom 1 6ten März dieses Jahres 
dem Sächsischen Volke verkünden lassen, daß fortan zu den Grundsätzen und Maaßregeln 
der Regierung auch die Anerkennung des Vereinsrechts — mit Repressivbestimmungen wegen 
Mißbrauchs — gehören werde und es wird daher nunmehr in dieser Beziehung, unter Zu- 
stimmung Unserer getreuen Stände, Folgendes verordnet und festgesetzt: 
§ 1. Das Vereins= und Versammlungsrecht wird dem Sächsischen Volke gewährleistet. 
— Alle hiermit nicht im Einklange stehenden früheren gesetzlichen Bestimmungen, namentlich 
Art. 117 des Eriminalgesetzbuchs und die Worte im Art. 93 desselben: „oder welche über- 
haupt von der Staatsregierung als ordnungswidrig untersagt sind,“ treten außer Wirksamkeit. 
§ 2. Uebernommene Dienst-, Arbeits= und sonstige Privatverbindlichkeiten dürfen durch 
Ausübung des Vereins= und Versammlungsrechts nicht verletzt werden. 
§ 3. Nur solche Vereine und Versammlungen, deren Zwecke die Bestimmungen des 
Criminalgesetzbuchs verletzen, oder welche sich zu Erreichung eines an sich erlaubten Zwecks 
     
 
	        
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