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b) der Anordnungen in § 62 desselben Gesetzes vom 2 Ssten Jannar 1835.
Dagegen bleibt
I) der besondere Gerichtsstand der Militärpersonen und Kriegsreservisten insoweit in
Kraft, als es sich um eigentliche Militärverbrechen und Disciplinarvergehen handelt, wogegen
diese Personen in allen übrigen sowohl bürgerlichen, als strafrechtlichen und polizeilichen
Angelegenheiten an die Civilbehörden gewiesen werden.
Hiernächst bewendet es
d) ferner noch bei den Bestimmungen in §§8 6 und 8 des Gesetzes, die höheren Justiz--
behörden und den Instanzenzug in Justizsachen betreffend, vom 2 Ssten Januar 1835 5), wie
denn auch die Bildung collegialer Bezirksgerichte
e.) auf das Bestehen und die Wirksamkeit der Ablösungsbehörden keinen Einfluß äußert.
Der Staatsfiscus erhält seinen Gerichtsstand bei dem Bezirksgerichte für die Stadt
Dresden, das Domcapitel zu Meißen bei dem Bezirksgerichte für gedachte Stadt, nicht min-
der die von höheren Landesbehörden verwalteten Cassen bei den Bezirksgerichten für diejeni-
gen Orte, an welchen sich die betreffenden Cassenbehörden befinden.
Vers ünsige der § 15. Kommen Sachen, welche den Bergbau betreffen, vor den Bezirksgerichten zur
Bergsachen. Verhandlung und Entscheidung, so sind, wenn entweder das Bezirksgericht diese Maaßregel
selbst für nothwendig erachtet, oder von einem Betheiligten darauf angetragen wird, an der
Stelle zweier Richter zwei bergmännische Sachverständige mit Stimmrecht zuzuziehen.
§ 16. Diese Vorschrift findet auch Anwendung, wenn dergleichen Bergsachen in die
II. und III. Instanz gelangen, nur dürfen in der höhern Instanz nicht solche Sachperstän-
dige zugezogen werden, welche in derselben Sache schon in einer der vorhergehenden Instan-
zen zur Entscheidung mitgewirkt haben.
Vorbehaltwegen §17. Die Einrichtung von Handels-, Fabrik= und Gewerbsgerichten, sowie das Ver-
3 Hche fahren der Gerichte in Angelegenheiten der Studirenden auf der Universität zu Leipzig wird
dels 2c. Gerichte. durch besondere Gesetze geordnet werden.
Staatsanwalt= *18. Mit dieser neuen Gerichtsverfassung tritt auch das Institut der Staatsan-
schat. waltschaft in Wirksamkeit.
Dieselbe hat den Zweck, die Anwendung des Gesetzes bei den zuständigen Behörden zu
beantragen und die Aufsicht der Regierung auf ordnungsmäßige Verwaltung der Rechtspflege-
zu vermitteln.
Ob jevoch und inwieweit man die Staatsanwaltschaft bei Behandlung von bürgerlichen
Rechtsstreitigkeiten zu betheiligen, für angemessen erachten werde, bleibt künftiger Erwägung
vorbehalten.
§ 19. Aus der Zahl der zum Richteramte befähigten Beamten wird für jedes Be-
(') Gesetz= und Verordnungsblatt vom Jahre 1835, Seite 62).