Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1848. (14)

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zirksgericht ein Staatsanwalt, bei jedem Appellationsgerichte ein Ober-Staats- 
anwalt, und bei dem Oberappellationsgerichte ein General-Staatsanwalt angestellt. 
§* 20. Jedes Mitglied der Staatsanwaltschaft erhält, je nach dem Bedürfnisse, einen 
oder mehre Gehülfen, oder, bezüglich für Behinderungsfälle, Stellvertreter, jedoch können 
hierzu auch in anderen Aemtern stehende Beamte bestimmt, nicht minder einzelne Mitglieder 
der Staatsanwaltschaft einander substituirt werden. 
§21. Die Staatsanwälte bei den Bezirksgerichten sind dem Ober-Staatsanwalte des 
betreffenden Appellationsgerichts untergeordnet. 
Die Ober-Staatsanwälte aber und der General-Staatsanwalt stehen unmittelbar unter 
dem Justizministerio. 
Das Nähere über ihr Verhältniß zu dem letzteren bleibt späteren gesetzlichen Bestim- 
mungen vorbehalten. 
& 22. Die Mitglieder der Staatsanwaltschaft werden in Ansehung der Unwiderruflich- 
keit ihrer Anstellung nach § 4 des Gesetzes vom 7ten März 1835 59, die Verhältnisse der Civil- 
staatsdiener betreffend, den zu Richterstellen Berufenen gleichgestellt. 
& 23. In dem vor die collegialen Bezirksgerichte verwiesenen bürgerlichen Proceßver- 
fahren soll die Einrichtung getroffen werden, daß die zweifelhaften und die zwischen den Par- 
theien als streitig anzusehenden Puncte durch ein schriftliches Vorverfahren festgesetzt werden, 
worauf die unmittelbare mündliche und öffentliche Verhandlung vor dem urtheilenden Ge- 
richte zu erfolgen hat. 
Inwieweit Ausnahmen von dieser Bestimmung zu machen seien, bleibt der Anordnung 
der künftigen Civilproceßordnung vorbehalten. 
§ 24. Im Strafverfahren sollen künftig folgende Hauptgrundsätze maaßgebend sein: 
a) Bei Verbrechen und schwereren Vergehen kann nur dann die Hauptuntersuchung 
abgehalten werden, wenn über die Statthaftigkeit der Anklage rechtlich erkannt ist. 
b) Jedem Straferkenntnisse über Verbrechen und Vergehen der eben bezeichneten Art 
muß eine vor den urtheilenden Richtern abgehaltene mündliche, die ganze Beweis- 
aufnahme enthaltende Verhandlung (Hauptuntersuchung) vorausgehen. 
) Die Hauptuntersuchung ist, mit Ausnahme der in der Criminalproceßordnung zu 
bestimmenden Fälle, öffentlich. 
40 Bei Verbrechen gehört der Ausspruch über Schuld oder Nichtschuld des Angeklagten 
vor Geschworne. 
e) Die Voruntersuchung ist schriftlich und nicht öffentlich. 
Die Grenzlinie zwischen den § 11 sowohl als vorstehend unter a, b und d erwähnten 
kgeringeren Vergehen“, „schwereren Vergehen“ und „Verbrechen“ wird gesetzlich näher be- 
stimmt werden. 
  
() Gesetz= und Verordnungsblatt vom Jahre 1835, Seite 169). 
Hauptgrundsätze 
s Civilpro- 
cesses. 
Hauptgrundsätze 
des Strafpro- 
cesses.
	        
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