Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1848. (14)

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gehaltes, in welchem derselbe oder sein Dienstvorgänger am 1sten Januar 184 8 gestanden 
hat, vom Staate übernommen. Darauf, daß diesen Personen wiederum eine Richterstelle 
übertragen werde, können sie keinen Anspruch machen. 
Denjenigen unter ihnen, welche schon am 1 sten Januar 1848 pensionsberechtigt waren, 
wird bei der künftig nach dem Gesetze vom 7ten März 1835, die Verhältnisse der Civil— 
staatsdiener betreffend, eintretenden Pensionirung die Dienstzeit von der Uebernahme des städti- 
schen Richteramtes an berechnet. 
Auch auf Anstellung der bei anderen Patrimonialgerichten zeither fungirenden Gerichts- 
verwalter, sowie des bei ihnen und den Stadtgerichten befindlichen Subalternpersonals wird, 
insoweit diese Geschäfte deren hauptsächlichen Erwerb begründeten, möglichst Bedacht ge- 
nommen werden. 
33. Unsere Ministerien sind, ein jedes in seinem Geschäftskreise, mit Ausführung ie* des 
dieses Gesetzes beauftragt, und wird das Justizministerium, nach Einvernehmen mit den betref- 
fenden übrigen Ministerien, den Zeitpunct bestimmen, von welchem an die neue Organisation 
ins Leben treten soll. 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz eigenhändig vollzogen und Unser Königliches Siegel 
beidrucken lassen. 
Gegeben zu Dresden, am 23sten November 1848. 
Friedrich August. 
   
D. Alerander Karl Hermann Braun. 
  
103) Verordunung, 
die wegen der bevorstehenden Aufhebung der Patrimonialgerichtsbarkeit zu 
treffenden Einrichtungen betreffend; 
vom 23 ten November 1848. "UQ 
Obvwohl nach Inhalt des § 33 des unter heutigem Tage erlassenen Gesetzes, die Umgestalt- 
ung der Untergerichte nebst einigen damit in Verbindung stehenden Bestimmungen, sowie die 
dem Gerichtsverfahren künftig unterzulegenden Hauptgrundsätze betreffend, der Zeitpunct, von 
welchem an die neue Organisation ins Leben treten soll, erst später vom Justizministerium 
bestimmt werden wird, so hält dasselbe doch jetzt schon für angemessen, daß die Archive und 
Actenverzeichnisse der Patrimonialgerichte, soweit dieß noch nicht geschehen ist, geordnet und 
in einen Stand gesetzt werden, der die künftige Uebergabe der Gerichtsbarkeiten an den Staat 
zu erleichtern geeignet ist. Es ergeht daher an die sämmtlichen Patrimonialgerichte des Lan-
	        
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