(305)
ihre Untergebenen wegen Vergehen der in diesem Gesetze gedachten Art ihre Anzeigen und
Mittheilungen nicht mehr an das Untersuchungsgericht, sondern an den Beamten der Staats-
anwaltschaft gelangen zu lassen. Letzteres gilt auch von Privatpersonen, soweit deren An-
zeigen nach § 1 dieses Gesetzes ihnen nicht selbst zur eigenen Geltendmachung überlassen
bleiben.
ä10. Das zuständige Untersuchungsgericht bei Vergehen, welche durch Vorträge oder
Aeußerungen in öffentlichen Versammlungen oder Vereinen verübt worden sind, ist das Ge-
richt des Orts der begangenen That. Ist ein Inländer wegen eines im Auslande verübten
Vergehens dieser Art zur Untersuchung zu ziehen, so ist das Gericht des Wohnorts desselben
zuständig.
Für die mittelst der Presse verübten Vergehen ist das Gericht des Wohnorts des Ange-
schuldigten das zuständige. Gegen Theilnehmer ist dasjenige Gericht zuständig, bei welchem
die Untersuchung wider den Hauptangeschuldigten zu führen ist.
Bei Ausländern, welche wegen Vergehen der in diesem Gesetze gedachten Art angeschul-
digt werden, ist dasjenige Gericht zuständig, in dessen Bezirke sie angetroffen werden.
II. Verfahren in der Voruntersuchung.
§ 11. Das zuständige Gericht hat den Antrag des Staatsanwalts, alsbald nach dessen
Eingange, zu prüfen und die Entschließung darauf zu den Acten zu bringen.
Betrifft der Antrag kein Vergehen oder ein solches, dessen Untersuchung von der Anzeige
einer Privatperson abhängig ist, so ist die auf den Antrag zu fassende abfällige Bescheidung
dem Staatsanwalte unverzüglich bekannt zu machen. Im entgegengesetzten Falle hat das
Gericht unverweilt die Voruntersuchung zur Hand zu nehmen und dabei nach den Regeln des
zeitherigen Untersuchungsverfahrens das zur Erörterung und Feststellung des Thatbestandes
Erforderliche vorzunehmen und nach Befinden durch Requisition anderer Behörden vornehmen
zu lassen; wobei der Staatsanwalt ebenso wie der Angeschuldigte Anträge auf Ermittelung
des Sachverhältnisses stellen kann.
Das Untersuchungsgericht ist in seinen Entschließungen, gegenüber den Anträgen, wie
des Angeschuldigten, so des Staatsanwalts, unabhängig und selbstständig.
§ 12. Anzeigen von Vergehen der in diesem Gesetze behandelten Art, welche etwa
unmittelbar beim Untersuchungsgerichte eingehen, sind sofort dem Staatsanwalte vorzulegen
und dessen Anträge abzuwarten. Haftet aber Gefahr auf dem Verzuge, so ist der Unter-
suchungsrichter ermächtigt, vorläufig insoweit einzuschreiten, als es zu Beseitigung dieser Ge-
fahr erforderlich ist, er hat aber den Staatsanwalt von dem Geschehenen sofort in Kenntniß
zu setzen und dessen weitere Anträge abzuwarten.
§ 13. Dem Angeschuldigten sind vom Untersuchungsrichter nebst der Anzeige alle
gegen ihn sprechende Puncte und Beweismittel vorzuhalten und seine Erklärungen darüber
aufzunehmen. Confrontationen zwischen ihm und einzelnen Zeugen sind jedoch nur aus-
60*
c) Gerichts—
stand.