Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1848. (14)

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hat, von allem unterrichten, was in seiner Abwesenheit vorgegangen und ausgesagt wor- 
den ist. · 
532JederZeugeistverbunden,nachErstattungseinerAussage,dafernderPrä- 
sident nicht etwas anderes anordnet, in dem Sitzungssaale so lange zu verbleiben, bis die 
Geschwornen sich in ihr Berathungszimmer zurückgezogen haben, damit sie auf Erfordern 
nochmals befragt werden können. 
33. Ist das Verhör beendigt, so werden der Staatsanwalt und der Angeklagte 
oder dessen Vertheidiger mit ihren Ausführungen und Anträgen gehört; es gebührt jedoch 
jederzeit dem Angeklagten das letzte Wort. 
Nach dessen Erfolg erklärt der Vorsitzende des Gerichts die Verhandlung für geschlossen, 
faßt den wesentlichen Inhalt derselben kurz und ohne Beifügung seiner eigenen Meinung zu- 
sammen, erläutert die einschlagenden gesetzlichen Bestimmungen und stellt darauf die von den 
Geschwornen zu beantwortenden Fragen, welche einfach, getrennt und bestimmt einzurichten 
sind. Auch auf die erschwerenden oder mildernden, oder die Strafbarkeit aufhebenden Um- 
stände, insoweit sie als solche im Criminalgesetzbuche ausdrücklich anerkannt sind, sind be- 
sondere Fragen zu richten. 
Behauptet die Anklage, daß dem Angeklagten, seines jugendlichen Alters ungeachtet 
Cvergl. Art. 61 des Criminalgesetzbuchs), die That vollständig zuzurechnen sei, so ist hier- 
über eine besondere Frage an die Geschwornen zu richten. 
Zugleich ist den Geschwornen bemerklich zu machen, daß sie sich über die einzelnen Fra- 
gen besonders zu erklären haben. 
Der Präsident hat das Recht, im Falle sich aus der mündlichen Verhandlung ergiebt, 
daß die dem Angeklagten in dem Erkenntnisse der Anklagekammer zur Last gelegten That- 
sachen ein anderes Vergehen enthalten und unter eine andere strafrechtliche Bestimmung fallen, 
als in jenem Erkenntnisse angenommen worden ist, auf Antrag des Staatsanwalts und nach 
vorgängigem Gehör des Angeklagten oder seines Vertheidigers darüber, die an die Geschwor- 
nen zu stellenden Fragen eventuell auch mit auf dieses andere Vergehen zu richten. Dabei 
wird vorausgesetzt, daß das aus jenen Thatsachen in Folge der mündlichen Verhandlungen 
sich darstellende Vergehen nicht strafbarer ist, als dasjenige, wegen dessen die Anklage zuge- 
lassen wurde und dem Angeklagten dadurch keine Willensrichtung beigemessen wird, die von 
der wesentlich verschieden ist, welche bei dem in dem Erkenntnisse der Anklagekammer erkann- 
ten Vergehen angenommen ist. Ueber Einwendungen gegen die Fragstellung entscheidet das 
Gericht. 
§ 34. Mit diesen Fragen, den von ihnen selbst während der Verhandlung etwa auf- 
genommenen Notizen, auch bezüglich dem Preßerzeugnisse, auf welches sich die Anklage grün- 
det, wie mit den andern einschlagenden Beweisthümern, mit Ausschluß jedoch der Acten der 
Voruntersuchung, ziehen sich die Geschwornen in das Berathungszimmer zurück, wo sie, unter 
1848. 61 
Schluß der 
Verhandlung. 
Abtreten der 
Geschwornen.
	        
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