Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1848. (14)

Appellation. 
Verfahren bei 
Einwendung 
der 
Rechtsmittel. 
Verhandlung 
darüber. 
( 314,) 
& 42. Wider die Entscheidung der Criminalbehörde ist dagegen eine Appellation. 
Seiten des Staatsanwalts und des Angeklagten zulässig. 
43. Die Nichtigkeitsbeschwerde sowohl als die Appellation ist, bei Verlust, binnen 
acht Tagen von Bekanntmachung des Urtheils an gerechnet, unter Angabe der Gründe und 
der Theile der Entscheidung, wogegen das Rechtsmittel gerichtet wird, bei der Criminal- 
behörde in doppelten Erxemplaren einzureichen. Die Vollziehung des Urtheils wird dadurch 
aufgehalten. 
Die Criminalbehörde hat ohne Verzug das Duplicat des Rechtsmittels dem Gegentheile- 
mittelst Randresolution behändigen zu lassen, die sämmtlichen Acten aber unverweilt dem 
Oberappellationsgerichte ohne Bericht, mittelst einfacher Abgangsregistratur, zu übersenden. 
Der Staatsanwalt hat aber von dem eingelegten Rechtsmittel, unter Mittheilung des 
Inhalts des angefochtenen Erkenntnisses und der auf Beurtheilung der Sache sonst bezügli- 
chen Nachrichten, den Ober-Staatsanwalt in Kenntniß zu setzen. 
& 44. Bei dem Oberappellationsgerichte ist zur Entscheidung über die §& 41 und 42 
gedachten Rechtsmittel eine aus fünf Räthen bestehende Abtheilung (Section) zu bilden, an. 
welche die in Folge der oberwähnten Rechtsmittel eingehenden Acten abzugeben sind. 
Sogleich nach Empfang der letztern ist von der betreffenden Abtheilung des Oberappella- 
tionsgerichts ein Tag mit Angabe der dazu bestimmten Stunde zur Verhandlung über das 
erhobene Rechtsmittel anzuberaumen und hierzu der Angeklagte und der Ober-Staatsanwalt 
vorzuladen. Die Vorladung des Theils, von welchem das Rechtsmittel eingewendet worden, 
geschieht unter der Verwarnung, daß, im Falle des Außenbleibens, das Rechtsmittel für 
zurückgenommen und verloren angesehen werden und daß demgemäß erkannt, auch das Er- 
kenntniß am Schlusse der Sitzung bekannt gemacht werden soll. Die Vorladung des Gegen- 
theils geschieht unter der Bedeutung, daß im Falle seines Außenbleibens nichts destoweniger- 
über das Rechtsmittel verhandelt und darnach den Rechten gemäß erkannt und das Erkennt- 
niß eröffnet werden wird. Auch für das Oberappellationsgericht gelten die Bestimmungen 
wegen der Bestellung eines Vertheidigers § 25, sowie die Vorschriften in Betreff der Oef- 
fentlichkeit der Verhandlungen § 27. Bei der Verhandlung selbst, die mit einem kurzen, 
auf den Gegenstand derselben bezüglichen Vortrage des Präsidenten zu eröffnen ist, ist zupör- 
derst der Anbringer des Rechtsmittels, sodann der Gegentheil zu hören, wobei jedoch der 
Angeklagte oder dessen Vertheidiger jederzeit das letzte Wort hat. Auch sind die auf die 
Sache einschlagenden Urkunden und sonstigen Theile der Acten vorzulesen. Nach Beendigung 
der Verhandlung hat der Gerichtshof, auf vorgängige geheime Berathung, sofort das Er- 
kenntniß mit kurzer mündlicher Angabe der Entscheidungsgründe bekannt zu machen. 
Ueber diese ganze Verhandlung ist ein, den wesentlichsten Inhalt derselben angebendes. 
Protocoll aufzunehmen (vergl. § 40).
	        
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