Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1848. (14)

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& 45. Wird das Urtheil erster Instanz in Folge der eingewendeten Nichtigkeitsbe- 
schwerde cassirt, so hat die betreffende Abtheilung des Oberappellationsgerichts die Sache zur 
nochmaligen Verhandlung an ein anderes Appellationsgericht zu verweisen. Findet die er- 
kennende Behörde aber eine auf Grund von § 42 eingewendete Berufung ganz oder theilweise 
für begründet, so hat sie die Entscheidung erster Instanz abzuändern und eine neue Entscheid- 
ung zu geben, bei welcher es sodann, mit Ausnahme des Falles § 47, bewendet. 
& 46. Auf die Appellation des Staatsanwalts in Betreff der unrichtig erfolgten 
Ausmessung der Strafe kann das Oberappellationsgericht auch eine härtere Strafe erkennen, 
als in erster Instanz geschehen ist. Keineswegs aber darf dieß, ohne Berufung von Seiten 
des Staatsanwalts, auf die Appellation des Angeklagten geschehen, wenn auch der Gerichts- 
hof der Ansicht sein sollte, daß eine härtere Strafe zuzuerkennen gewesen wäre. 
& 47. Ist bei der Verhandlung vor dem Oberappellationsgerichte über eine nach § 42 
zulässige Appellation aus einem der § 41 angegebenen Gründe eine Nichtigkeit verhangen 
worden, so ist dagegen eine Nullitätsbeschwerde ebenfalls statthaft und sind dabei die § 43 
gegebenen Vorschriften anwendbar. Ueber dieses Rechtsmittel hat das Oberappellations- 
gericht in voller Sitzung zu erkennen, und, im Falle dasselbe für begründet erachtet werden 
sollte, die Sache zur anderweiten Verhandlung an eine andere Abtheilung desselben Gerichts- 
hofs, als welche das erwähnte Erkenntniß gesprochen, zu verweisen. 
VI. Von der Vollstreckung der Entscheidungen und dem Kostenpuncte. 
#48. Ist gegen die Entscheidung der ersten Instanz ein Rechtsmittel nicht eingewen- 
det, oder von der höhern Behörde darüber definitiv entschieden worden, so gehen die Acten, 
nachdem sie durch die, auf Befinden erst nach der Sitzung schriftlich abzufassenden Entscheid- 
ungen und deren Gründe vervollständigt sind, an das Gericht zurück, welches die Vorunter- 
suchung geführt hat, und ist dort wegen Vollstreckung der Entscheidungen das Nöthige zu 
besorgen. Der Staatsanwalt hat die Obsicht zu führen, daß dieß geschehe. 
§ 49. In jedem Erkenntnisse ist zugleich über die Verpflichtung zu Bezahlung der 
bisher in der Sache erwachsenen Kosten, zu denen auch die bei der Staatsanwaltschaft er- 
wachsenen gehören, mit zu entscheiden. Lossprechende Erkenntnisse, mit Einschluß derer der 
Anklagekammer, haben den Angeschuldigten zugleich wegen der Kosten freizusprechen. Dasselbe 
gilt von den Erkenntussen auf Cassation. 
Wird ein Angeschuldigter von Bezahlung der Kosten freigesprochen, und ist in deren 
Uebertragung nicht ein Dritter, der etwa durch wissentlich falsche Anzeige oder Aussage das 
Strafverfahren veranlaßt, oder ein Beamter in Folge eines gesetzwidrigen Verfahrens, zu 
verurtheilen, so sind die Kosten der Voruntersuchung, einschließlich der für das Erkenntniß 
der Anklagekammer, von demjenigen Gerichte, vor welchem dieselbe geführt worden, die Ko- 
Entscheidung 
der höhern Be- 
hörde.
	        
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