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53. Die Besorgung des Wahlgeschäfts in jeder Wahlabtheilung steht dem nach
15, 16, 17 des genannten Wahlgesetzes zu bildenden Wahlausschusse zu. Der-
selbe hat sogleich nach hierzu erhaltener Veranlassung der vorgesetzten Behörde, mittelst eines
auch durch den Druck zu veröffentlichenden Anschlags die Aufforderung an sämmtliche in
seiner Wahlabtheilung befindliche Stimmberechtigte, welche bei der Geschwornenwahl An-
theil nehmen wollen, zu erlassen, daß sie sich bei Strafe des Verlustes ihres Stimmrechts
für die vorseiende Wahl, an einem oder einigen hinter einander folgenden Tagen bei dem
Wahlausschusse selbst, oder nach Bestimmung des letzteren bei den Gemeinderäthen der ein-
zelnen Ortschaften zu melden, sich über ihre Stimmberechtigung auszuweisen und Stimm-
zettel in Empfang zu nehmen haben.
Die Stimmzettel sind mit einem öffentlichen Siegel zu versehen, oder auf sonst geeignete
Weise zu beglaubigen.
Jedem Stimmberechtigten ist bei seiner persönlichen Anmeldung ein solcher Stimmzettel
auszuantworten und es ist darüber ein Protocoll aufzunehmen.
§ 54. Ergeben sich in Folge dieser Anmeldungen Zweifel über die Stimmberechtigung
einzelner Personen, so hat solche der Wahlausschuß nach Stimmenmehrheit, und zwar ohne
weitere Berufung, zu entscheiden.
# 55. In der nach § 53 zu erlassenden öffentlichen Aufforderung sind zugleich der
oder die hinter einander folgenden Tage festzusetzen, an welchen die Stimmberechtigten die
auf ihre Anmeldung vorher empfangenen Stimmzettel, mit deutlicher und bestimmter Bezeich-
nung der zu Wählenden versehen, bei dem Wahlausschusse wieder abzugeben haben,
wobei die Verwarnung beizufügen ist, daß nach Ablauf dieser Frist eine weitere Annahme
von Stimmzetteln nicht Statt finden könne.
Die Abgabe der Stimmzettel kann aber ebenfalls von den Stimmberechtigten nur per-
sönlich geschehen und es ist auch über diesen Act ein Protocoll aufzunehmen.
Nach Verfluß der zur Abgabe der Stimmzettel festgesetzten Zeit hat der Wahlausschuß
unverweilt die Stimmenauszählung vorzunehmen.
§56. In Wahlabtheilungen, in denen mehr als 25 Geschworne zu wählen sind,
kann eine Abgrenzung nach gewissen Districten getroffen und die Wahl entweder gleichzeitig
in verschiedenen Localitäten oder auch an verschiedenen Tagen vorgenommen werden, derge-
stalt, daß in jedem Districte mehr nicht als 25 Namen auf einen Stimmzettel zu brin-
gen sind.
Die Stimmberechtigten sind jedoch dabei nicht auf die Wählbaren ihres Districts, wohl
aber auf die Wählbaren in ihrer Wahlabtheilung beschränkt.
§ 57. Wer bei der Wahl die meisten Stimmen erhält, ist als gewählt zu betrachten.
Tritt Stimmengleichheit ein, so entscheidet das Loos.