Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1848. (14)

Ausführung 
und Auslegung 
des Gesetzes. 
(320) 
Orte der Verhandlung zu verweilen genöthigt sind, die Hälfte dieses Ansatzes auch für den 
Rückweg zu beanspruchen. 
VIII. Schluß= und transitorische Bestimmung. 
s65. Die Bestimmungen des bisherigen Criminalprocesses leiden, soweit sie nicht 
durch gegenwärtiges Gesetz aufgehoben sind, auch auf Untersuchungen, die nach dem vorlie- 
genden Gesetze zu behandeln sind, Anwendung. 
sf66. Bereits anhängige Untersuchungen wegen Vergehen der § 1 gedachten Art wer- 
den, sofern bei Bekanntmachung des gegenwärtigen Gesetzes bereits ein Haupterkenntniß zu 
den Acten gekommen ist, nach den Regeln des zeitherigen Criminalverfahrens zu Ende ge- 
führt. Die bis dahin noch nicht vorgerückten Untersuchungen sind aber in das vorstehend 
vorgeschriebene Verfahren dadurch hinzuleiten, daß die Acten sofort dem betreffenden Staats- 
anwalte vorgelegt und dessen fernere Anträge auf Einstellung oder Fortstellung, oder Schluß 
der Voruntersuchung erwartet werden. Dabei gilt der Grundsatz, daß bereits vorgenommene 
Untersuchungshandlungen bei dem weitern Verfahren die Beobachtung der in diesem Gesetze 
enthaltenen Vorschriften nicht unnöthig machen. Es versteht sich aber von selbst, daß die 
Bestimmung am Schlusse des §& 22 bei solchen übergeleiteten Untersuchungen keine rückwir- 
kende Kraft hat. 
s67. Bei Verbrechen, welche nach den Artikeln 81 bis mit 94, 96 bis mit 106, 
10 8 bis mit 116, 118 und 169 des Criminalgesetzbuchs zu beurtheilen sind, ist das Ju- 
stizministerium bis auf Weiteres ermächtigt, das durch gegenwärtiges Gesetz angeordnete Ver- 
fahren in einzelnen Fällen in Anwendung bringen zu lassen. 
s68. Unsere Ministerien der Justiz und des Innern sind, ein jedes in seinem Ge- 
schäftskreise, mit Ausführung dieses Gesetzes beauftragt, auch ersteres ermächtigt, dabei etwa 
entstehende Zweifel zu entscheiden. 
Solche Entscheidungen sind in dem Gesetz= und Verordnungsblatte bekannt zu machen 
und dienen auch zur Norm in andern Fällen. 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz eigenhändig vollzogen und Unser Königliches Siegel 
beidrucken lassen. 
Gegeben zu Dresden, am 1 Sten November 1848. 
Friedrich August. 
      
   
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D. Alexander Karl Hermann Braun. 
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