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I106) Ausführungsverordnung
zum Gesetze, die provisorische Einrichtung des Strafverfahrens bei Preßvergehen
und dergleichen vom 18ten November 1848 betreffend;
vom 23sten November 1848.
Zu Ausführung des in der Ueberschrift gedachten Gesetzes und kraft der darin § 68 dem
Justizministerio ertheilten ständischen Ermächtigung wird, mit Allerhöchster Genehmigung,
Folgendes hierdurch verordnet:
§1. Aus dem in § 1 unter a gebrauchten Ausdrucke: „betheiligte Privatpersonen“ Zu # 1 und 2
geht hervor, daß die Vergehen, welche auf Antrag oder Anzeige einer öffentlichen Behörde des Gesetzes.
zur Untersuchung zu ziehen sind, sowie alle Amtswegen zu untersuchenden Verbrechen, wenn
sie nur sonst den Categorien des gegenwärtigen Gesetzes angehören, nach letzterem zu beur—
theilen und daher vom Staatsanwalte zu verfolgen sind. Dahin gehören auch die in
Art. 97— 103 des Criminalgesetzbuchs genannten Vergehen, zu deren Untersuchung es nach
Art. 104 der Entschließung des Justizministerit und des Vortrags an das Staatsoberhaupt
bedarf. So wenig diese Vorschrift zur Zeit aufgehoben werden soll, so kann doch diese Ent-
schließung durch den Ober-Staatsanwalt vom Justizministerio eingeholt werden, und wird sie
mit dem Antrage auf Untersuchungseinleitung wegen der fraglichen Vergehen bei dem Gerichte
beigebracht, so bedarf es Seiten des Letztern nicht erst vießfallsiger Berichtserstattung.
§ 2. Ueber die Stellung und den Beruf der Staatsanwaltschaft siehe die unter O Zu 9§ 4, 5
beigefügte Instruction. des Gesetzes.
§ 3. In den Fällen, wo das zuständige Appellationsgericht selbst die Behörde ist, Zu 7 7.
welche die Anstellung oder Fortstellung einer Untersuchung begehrt, hat sich die Anklage-
kammer und die Criminalbehörde dieses Appellationsgerichts der Entscheidung zu enthalten,
und ist diesenfalls wegen Beauftragung eines andern Appellationsgerichts Bericht an das
Justizministerium zu erstatten.
§ 4. Es geht aus dem s hervor, daß die Polizeibehörden in criminalpolizeilicher Hin= Zu 90.
sicht den Anordnungen der Staatsanwälte nachzugehen haben.
§ 5. Erhebliche Gründe, aus denen die Vereidung der Zeugen in der Voruntersuch= Zu +13.
ung gerechtfertigt erschiene, würden z. B. in den Fällen vorliegen, wo Zeugen entweder so
hochbejahrt oder so krank wären, daß ihnen eine Reise zu dem Orte der Hauptuntersuchung
nicht wohl angesonnen werden könnte.
g6. Die Pflicht zu Fertigung der Anklageschrift kann nur eintreten, wo die Vor- Zu 8 14.
untersuchung hinreichende Unterlagen zur Begründung der Anklage geliefert hat. Ist dieß
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