Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1848. (14)

(321) 
I106) Ausführungsverordnung 
zum Gesetze, die provisorische Einrichtung des Strafverfahrens bei Preßvergehen 
und dergleichen vom 18ten November 1848 betreffend; 
vom 23sten November 1848. 
Zu Ausführung des in der Ueberschrift gedachten Gesetzes und kraft der darin § 68 dem 
Justizministerio ertheilten ständischen Ermächtigung wird, mit Allerhöchster Genehmigung, 
Folgendes hierdurch verordnet: 
§1. Aus dem in § 1 unter a gebrauchten Ausdrucke: „betheiligte Privatpersonen“ Zu # 1 und 2 
geht hervor, daß die Vergehen, welche auf Antrag oder Anzeige einer öffentlichen Behörde des Gesetzes. 
zur Untersuchung zu ziehen sind, sowie alle Amtswegen zu untersuchenden Verbrechen, wenn 
sie nur sonst den Categorien des gegenwärtigen Gesetzes angehören, nach letzterem zu beur— 
theilen und daher vom Staatsanwalte zu verfolgen sind. Dahin gehören auch die in 
Art. 97— 103 des Criminalgesetzbuchs genannten Vergehen, zu deren Untersuchung es nach 
Art. 104 der Entschließung des Justizministerit und des Vortrags an das Staatsoberhaupt 
bedarf. So wenig diese Vorschrift zur Zeit aufgehoben werden soll, so kann doch diese Ent- 
schließung durch den Ober-Staatsanwalt vom Justizministerio eingeholt werden, und wird sie 
mit dem Antrage auf Untersuchungseinleitung wegen der fraglichen Vergehen bei dem Gerichte 
beigebracht, so bedarf es Seiten des Letztern nicht erst vießfallsiger Berichtserstattung. 
§ 2. Ueber die Stellung und den Beruf der Staatsanwaltschaft siehe die unter O Zu 9§ 4, 5 
beigefügte Instruction. des Gesetzes. 
§ 3. In den Fällen, wo das zuständige Appellationsgericht selbst die Behörde ist, Zu 7 7. 
welche die Anstellung oder Fortstellung einer Untersuchung begehrt, hat sich die Anklage- 
kammer und die Criminalbehörde dieses Appellationsgerichts der Entscheidung zu enthalten, 
und ist diesenfalls wegen Beauftragung eines andern Appellationsgerichts Bericht an das 
Justizministerium zu erstatten. 
§ 4. Es geht aus dem s hervor, daß die Polizeibehörden in criminalpolizeilicher Hin= Zu 90. 
sicht den Anordnungen der Staatsanwälte nachzugehen haben. 
§ 5. Erhebliche Gründe, aus denen die Vereidung der Zeugen in der Voruntersuch= Zu +13. 
ung gerechtfertigt erschiene, würden z. B. in den Fällen vorliegen, wo Zeugen entweder so 
hochbejahrt oder so krank wären, daß ihnen eine Reise zu dem Orte der Hauptuntersuchung 
nicht wohl angesonnen werden könnte. 
g6. Die Pflicht zu Fertigung der Anklageschrift kann nur eintreten, wo die Vor- Zu 8 14. 
untersuchung hinreichende Unterlagen zur Begründung der Anklage geliefert hat. Ist dieß 
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