(325)
dessen Vertheidiger mit dem Staatsanwalte unter Zustimmung des Gerichts darüber vereini-
gen, fallen gelassen werden.
Uebrigens schließt die im Gesetze vorgeschriebene Hinweisung, daß die Zeugen im Falle
ihres Außenbleibens die Kosten des neuen Termins, worunter auch die Entschädigung für
den Reiseaufwand der Geschwornen zu verstehen ist, zu tragen haben, nicht aus, die Zeugen
nebenbei unter den zeither gewöhnlichen Strafandrohungen vorzuladen.
& 14. Wie schon in vorstehendem § angedeutet worden ist, ist die Oeffentlichkeit der
Verhandlung die Regel. Daraus folgt, daß die Ausnahme davon der engsten Deutung un-
terliegt, und daher nur insoweit zur Anwendung zu bringen ist, als ihr Zweck es erfordert.
Deshalb haben insonderheit bei dem im Gesetze genannten ersten Ausnahmefalle, wo sittli-
ches Aergerniß entstehen kann, alle die Gerichtshandlungen, bei denen solche Besorgniß nicht
weiter begründet ist, z. B. bei Abgabe des Verdicts der Geschwornen, bei der Bekannt-
machung des Erkenntnisses, wieder der Regel nach, also öffentlich vor sich zu gehen.
Zu der geheimen Hauptverhandlung sind alle Sachwalter, sie mögen sich in Geschäften
oder als blos unbetheiligte Zuhörer einfinden, nicht minder alle im Gerichtsfache angestellte
Beamte, sie mögen den Richtereid geleistet haben, oder nicht, zuzulassen.
– 15. Die Reihefolge der Ablehnung der Geschwornen steht zuerst an dem Angeklag-
ten und dann an dem Staatsanwalte. Der Geschworne, gegen den bei der Loosziehung sei-
nes Namens von keiner Seite eine Ablehnung erfolgt ist, kann nachträglich nicht abgelehnt
werden.
Eben so wenig kann aber auch eine erfolgte Ablehnung später widerrufen werden.
Wenn mehre Angeklagte wegen einer und derselben Untersuchungssache zu-
gleich vor Gericht stehen, so sind sie vor der Loosziehung entweder unmittelbar oder durch ihre
Vertheidiger zu befragen, ob sie sich über die Ausübung ihres Ablehnungsrechts vereinigen
wollen und es ist solchen Falls dieser Vereinigung nachzugehen. Erfolgt eine Vereinigung
nicht, so hat das Loos zu entscheiden, wer von ihnen die dießfallsige Erklärung abzugeben ha-
ben, oder in welcher Reihefolge von ihnen dieses Recht ausgeübt werden soll. Bis zu dem
Zeitpuncte, wo die Aufstellung der Urtheilsgeschwornen erfolgt ist, ist allen in ein und dersel-
ben Untersuchungssache verwickelten Angeklagten die Anwesenheit im Sitzungssaale gestattet,
worauf das Einzel-Verhör beginnt und daher die Entfernung der übrigen zu der in Frage ste-
henden Befragung nicht erforderlichen Angeklagten zu erfolgen hat.
Dabei ist zu beobachten, daß die abgetretenen Angeklagten von jedem Verkehre mit den
Zeugen und Sachverständigen, sowie, nach Befinden, unter sich fern gehalten werden.
Es versteht sich übrigens von selbst, daß die im Gesetze vorgeschriebene Procedur in jeder
besondern Untersuchungssache, wenn sie auch an dem nämlichen Tage vor sich geht, besonders
Zu #.27.
Zu 28.