Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1848. (14)

Zu 8 20. 
Zu 833. 
(326 ) 
zu wiederholen ist. Daraus erhellt zugleich, daß auch die Geschwornen in jeder besondern 
Untersuchungssache besonders zu vereiden sind. 
& 16. Daß der Vernehmung über die Sache die Befragung des Angeklagten, sowie 
der Zeugen über die Personalien vorauszugehen hat, folgt theils daraus, daß das Ergebniß 
dieser Befragung Thatumstände, welche für die Urtheilsfällung erheblich sind, an die Hand 
geben kann, theils aus den darüber bestehenden allgemeinen Proceßvorschriften, die durch 
dieses Gesetz nicht aufgehoben sind. 
Da, wo Geständniß des Angeklagten über alle thatsächliche Umstände, welche durch 
Zeugen dargethan werden sollen, in der Hauptverhandlung erfolgt ist, kann von dem 
Staatsanwalte auf die Abhörung solcher Zeugen verzichtet werden und es sind diese, sofern 
nicht etwa der Angeklagte oder sein Vertheidiger an solche Fragen richten zu wollen, erklärt, 
oder ihre Gegenwart noch wegen einer andern Sache nöthig erscheint, zu entlassen. 
Die Worte im §& des Gesetzes: „in einer der Bestimmung des Präsidenten überlassenen 
Reihefolge“" beziehen sich auf die ganze Behandlung der Hauptuntersuchung von dem Verhöre 
des Angeklagten an, und es ist daher der Präsident an die im Gesetze angegebene Reihefolge 
der Handlungen nicht gebunden. Die Bestimmung hierüber hängt vielmehr von dem con- 
creten Falle ab. 
Ist ein Angeklagter oder ein Zeuge der deutschen Sprache nicht mächtig, so findet das 
für diesen Fall bisher geordnete Verfahren Statt. 
Im Gesetze ist zwischen neuen Beweismitteln für bereits in der Voruntersuchung ent- 
haltene Thatsachen und zwischen neuen Thatumständen, welche in der Voruntersuchung noch 
nicht zur Sprache gekommen sind, zwar unterschieden, aber für Beide sind gleiche Vorschrif- 
ten über ihre Zulässigkeit aufgestellt. Unter beiden Arten des neuen Vorbringens (Nova) 
sind solche zu verstehen, welche in der Voruntersuchung noch nicht angegeben sind, sie 
mochten nun dem Vorbringer bereits damals bekannt sein oder nicht. Die Herbeischaffung 
der Nova ist Sache des Anbringers und es leidet darauf die am Ende des § 19 des Gesetzes 
ersichtliche Vorschrift Anwendung. 
§ 17. Da die Stellung der Fragen von wichtigem Belange ist, so hat sich der Prä- 
sident darüber mit den übrigen Mitgliedern der Criminalbehörde zu vernehmen. Alle die 
Handlung zum Verbrechen machende Umstände müssen nothwendig in die Fragen mit aufge- 
nommen werden. Gesetzt, es läge ein nach Art. 9 4 des Criminalgesetzbuchs zu beurtheilen- 
des Vergehen vor, so würde zu fragen sein: 
1) hat der Angeklagte die und die Aeußerung gethan oder die und die Schrift absicht- 
lich verbreitet? und 
2) ist diese Aeußerung oder Schrift für aufreizend gegen die Regierung oder Staatsver- 
fassung zu halten? 
Daß auch eventuelle Fragen gestellt werden können, ist im § des Gesetzes ausdrücklich 
bestimmt, eine Bestimmung, die auch auf den Fall zu beziehen ist, wo das Anklageerkenntniß
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.