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zu wiederholen ist. Daraus erhellt zugleich, daß auch die Geschwornen in jeder besondern
Untersuchungssache besonders zu vereiden sind.
& 16. Daß der Vernehmung über die Sache die Befragung des Angeklagten, sowie
der Zeugen über die Personalien vorauszugehen hat, folgt theils daraus, daß das Ergebniß
dieser Befragung Thatumstände, welche für die Urtheilsfällung erheblich sind, an die Hand
geben kann, theils aus den darüber bestehenden allgemeinen Proceßvorschriften, die durch
dieses Gesetz nicht aufgehoben sind.
Da, wo Geständniß des Angeklagten über alle thatsächliche Umstände, welche durch
Zeugen dargethan werden sollen, in der Hauptverhandlung erfolgt ist, kann von dem
Staatsanwalte auf die Abhörung solcher Zeugen verzichtet werden und es sind diese, sofern
nicht etwa der Angeklagte oder sein Vertheidiger an solche Fragen richten zu wollen, erklärt,
oder ihre Gegenwart noch wegen einer andern Sache nöthig erscheint, zu entlassen.
Die Worte im §& des Gesetzes: „in einer der Bestimmung des Präsidenten überlassenen
Reihefolge“" beziehen sich auf die ganze Behandlung der Hauptuntersuchung von dem Verhöre
des Angeklagten an, und es ist daher der Präsident an die im Gesetze angegebene Reihefolge
der Handlungen nicht gebunden. Die Bestimmung hierüber hängt vielmehr von dem con-
creten Falle ab.
Ist ein Angeklagter oder ein Zeuge der deutschen Sprache nicht mächtig, so findet das
für diesen Fall bisher geordnete Verfahren Statt.
Im Gesetze ist zwischen neuen Beweismitteln für bereits in der Voruntersuchung ent-
haltene Thatsachen und zwischen neuen Thatumständen, welche in der Voruntersuchung noch
nicht zur Sprache gekommen sind, zwar unterschieden, aber für Beide sind gleiche Vorschrif-
ten über ihre Zulässigkeit aufgestellt. Unter beiden Arten des neuen Vorbringens (Nova)
sind solche zu verstehen, welche in der Voruntersuchung noch nicht angegeben sind, sie
mochten nun dem Vorbringer bereits damals bekannt sein oder nicht. Die Herbeischaffung
der Nova ist Sache des Anbringers und es leidet darauf die am Ende des § 19 des Gesetzes
ersichtliche Vorschrift Anwendung.
§ 17. Da die Stellung der Fragen von wichtigem Belange ist, so hat sich der Prä-
sident darüber mit den übrigen Mitgliedern der Criminalbehörde zu vernehmen. Alle die
Handlung zum Verbrechen machende Umstände müssen nothwendig in die Fragen mit aufge-
nommen werden. Gesetzt, es läge ein nach Art. 9 4 des Criminalgesetzbuchs zu beurtheilen-
des Vergehen vor, so würde zu fragen sein:
1) hat der Angeklagte die und die Aeußerung gethan oder die und die Schrift absicht-
lich verbreitet? und
2) ist diese Aeußerung oder Schrift für aufreizend gegen die Regierung oder Staatsver-
fassung zu halten?
Daß auch eventuelle Fragen gestellt werden können, ist im § des Gesetzes ausdrücklich
bestimmt, eine Bestimmung, die auch auf den Fall zu beziehen ist, wo das Anklageerkenntniß