Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1848. (14)

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welche nach & 61 des Gesetzes blos relativ, das heißt in Bezug auf eine gewisse Untersuch- 
ung bei der Ausloosung der Geschwornen außer Berücksichtigung bleiben sollen. 
&28. Der Wahlausschuß in jeder Wahlabtheilung hat sofort, nachdem er die Zu § 53 f.. 
Aufforderung zu Veranstaltung der Geschwornenwahl erhalten, eine hinreichende Anzahl 
Stimnmzzettel anfertigen zu lassen, und solche am oberen Rande mit einem Siegel oder Stem- 
pel, ingleichen mit einer fortlaufenden Nummer zu versehen, so daß sich jeder einzelne Stimm- 
zettel von allen übrigen unterscheiden läßt. Die Nummer ist in einer Ecke des Stimmzet- 
tels anzubringen und diese mittelst eines Schnittes in das Papier so einzurichten, daß sie 
späterhin mit Leichtigkeit von dem Stimmzettel selbst getrennt werden kann, ohne den übrigen 
Inhalt des Letzteren zu verletzen (vergl. 9§ 32 dieser Verordnung). Ueberläßt der Wahlaus- 
schuß die Abgabe der Stimmzettel für einzelne Orte den Gemeinderäthen, so hat er jedem 
derselben eine angemessene Anzahl Stimmzettel, jedoch in einer fortlaufenden Num- 
merfolge zuzustellen. 
Ueber Aushändigung der Stimmzettel an die sich anmeldenden Stimmberechtigten ist 
vom Wahlausschusse und bezüglich dem Gemeinderathe ein Verzeichniß nach dem hier unter 
2 beiliegenden Schema zu halten und darin genau die Nummerfolge der an die Stimmbe- 
rechtigten abgegebenen Stimmzettel zu befolgen. Der Wahlausschuß hat auch diese Ver- 
zeichnisse insoweit herstellen zu lassen, als er das dazu erforderliche, mit den nöthigen Ab- 
theilungslinien und Ueberschriften versehene Papier anzuschaffen, auch die Nummern der an 
die einzelnen Gemeinderäthe abzugebenden Stimmzettel in die erste Spalte des dazu gehöri- 
gen Verzeichnisses eintragen zu lassen hat, so daß nach der Rückgabe dieser Verzeichnisse Sei- 
ten der betreffenden Gemeinderäthe diese selbst ein, nach der Nummerfolge zu ordnendes, Ganze 
bilden. 
Sollte sich der Fall ereignen, daß bei einem, mit Abgabe der Stimmzettel beauftragten 
Gemeinderathe mehr Stimmzettel gebraucht würden, als in dem ihm übergebenen Verzeich- 
nisse der Nummer nach sich eingetragen befinden, so hat der Gemeinderath die noch erforder- 
lichen Stimmzettel selbst zu numeriren und zwar so, daß sie insgesammt die Nummer des 
letzten Stimmzettels erhalten, dieser jedoch eine zweite Nummer in einer von 1 anfangenden 
Reihefolge z. B. 225, 235, 225, u. s. w. beigefügt wird. Zu diesem Behufe hat jever 
Gemeinderath vom Wahlausschusse auch eine Anzahl Stimmzettel, die mit Nummern noch 
nicht versehen sind, zu erhalten. 
§ 20. In dem über Aushändigung der Stimmzettel außer dem Vefzzeichnisse aufzu- 
nehmenden Protocolle ist nur noch kürzlich zu bezeugen, daß die in dem Verzeichnisse aufge- 
führten Stimmzettel den dabei genannten Personen ausgehändigt worden seien. Dieses 
Protocoll, zu dessen Aufnahme jedes Gemeinderathsmitglied befugt ist, ist von allen zugegen 
gewesenen Mitgliedern des Gemeinderaths zu unterschreiben. Werden vom Wahlausschusse 
sogleich bei der Anmeldung der Stimmberechtigten Personen zurückgewiesen und ihnen Stimm- 
zettel nicht ausgehändigt, so ist dieß ebenfalls kürzlich im Protocolle zu erwähnen.
	        
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