Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1848. (14)

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& 33Weder die Wahlausschüsse, noch die Gemeinderäthe haben Gebühren für ihre 
Mühwaltung bei diesem Wahlgeschäfte zu beanspruchen. In Ansehung der Vergütung der 
Verläge gelten ganz dieselben Bestimmungen, wie sie SXVII der Ausführungsverordnung 
zum provisorischen Wahlgesetze vom 17ten November 1 848 getroffen worden sind. 
34. Sind auf einzelnen Stimmzetteln weniger Namen verzeichnet worden, als Ge- 
schworne zu wählen sind, so thut dieß der Gültigkeit der Abstimmung keinen Eintrag. Sind 
mehr Namen aufgeschrieben worden, als nöthig sind, so gelten nur die ver Reihe nach zuerst 
verzeichneten bis zur Erfüllung der richtigen Zahl. 
§ 35. Zu den Einwendungen, wie sie der § 59 des Gesetzes zuläßt, gehören solche, 
welche theils gegen die Richtigkeit des Wahlverfahrens, theils gegen die Wählbarkeit der Ge- 
wählten erhoben werden, z. B. wenn der Gewählte das 30ste Lebensjahr noch nicht erreicht 
hat. Die Dauer der getroffenen Wahl ist auf die Zeit der Geltung des provisorischen Ge- 
setzes berechnet. Doch können in Wahlerledigungsfällen auf Anordnung der Regierung Er- 
gänzungswahlen stattfinden. 
& 36. Bei Aufstellung der Liste auf Grund der bei den Appellationsgerichten einge- 
henden einzelnen Verzeichnisse ihres Bezirks ist die alphabetische Ordnung der einzelnen Ort- 
schaften und in diesen dieselbe Ordnung für die Gewählten zu berücksichtigen. 
Sobald Anzeigen über erfolgte Todesfälle derselben, zu deren Erstattung die Gemeinde- 
obrigkeiten verpflichtet sind, bei den Appellationsgerichten eingehen, sind die Namen der Ver- 
storbenen unter Angabe des Grundes nebst den auf sie treffenden Nummern aus der Liste 
auszustreichen und diese Nummern bei der hierauf folgenden Ausloosung nicht weiter in die 
Wahlurne zu bringen. Ganz dasselbe gilt hinsichtlich derer, welche aus einem andern Grunde 
ihre Wahlfähigkeit verlieren. · 
8 37. Ueber die erfolgte Ausloosung und deren Ergebniß ist ein von den sämmtlichen 
anwesenden Mitgliedern des Appellationsgerichts zu unterzeichnendes Protocoll zu verabfassen. 
Es ist aber das Ergebniß der Ausloosung bis zu dem Zeitpuncte, wo solches dem Angeklag- 
ten und dem Staatsanwalte mitzutheilen, nicht zu veröffentlichen, daher auch das darüber 
aufgenommene Protocoll erst zu diesem Zeitpuncte zu den Acten zu nehmen. Der Ausloo= 
sung, welche 14 Tage vor einer abzuhaltenden Assisensitzung geschehen soll, muß die Vor- 
ladung der Geschwornen alsbald folgen, so daß zwischen ihr und dem Tage der Hauptver- 
handlung mindestens 8 Tage, ungerechnet des Tages der Behändigung der Vorladung und 
des Tages des Termins innen liegen. Die Ladung der Geschwornen geschieht von der Cri- 
minalbehörde, entweder unmittelbar mittelst eines von ihr abgeordneten verpflichteten Boten 
oder mittelbar auf Veranlassung der Criminalbehörde durch die Gerichtsobrigkeiten der Ge- 
schwornen. Ueber deren Erfolg ist glaubhafte Nachricht zu den Acten zu bringen. Diese 
Ladung muß die Androhung enthalten, daß, wenn der Geschworne sein etwaniges Außen- 
bleiben mit Krankheit oder unaufschiebbaren Reisen bis spätestens 3 Tage vor dem Termine 
Zu (59. 
Zu & 60. 
Zu § 61.
	        
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