Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1848. (14)

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Dagegen sind sie unabhängig und selbstständig in ihrem Berufe, soweit dieser sich auf 
ihre rechtliche Meinungen, die sie vor Gericht in Behandlung der einzelnen Rechtssachen gel- 
tend machen, bezieht. 
Endlich sind 
) die Beamten der Staatsanwaltschaft in Betreff ihres Verhältnisses zu den Gerichten 
bis auf die im fraglichen Gesetze ausdrücklich angegebenen besonderen Fälle eben so unab- 
hängig von den Gerichten, wie diese von ihnen sind. Sie stehen daher auch zu den Appel- 
lationsgerichten im Verhältnisse der Unterordnung nur insoweit, als die ausdrücklichen Be- 
stimmungen des Gesetzes dieß anordnen oder darauf hinweisen. 
Was 
B. 
die besonderen Verpflichtungen der Beamten der Staatsanwaltschaft betrifft, so beziehen sich 
diese 
1) auf die gerichtliche Polizei, vermöge deren sie von den in das mehrgedachte Gesetz 
einschlagenden Vergehen Kenntniß zu nehmen und für Erörterung derselben und 
ihrer Urheber durch das zuständige Gericht Sorge zu tragen haben, 
2) auf die öffentliche Anklage, 
3) auf die Gegenwart und Thätigkeit in der Hauptuntersuchung und 
4) auf die Vollziehung der Strafurtheile. 
Diese Obliegenheiten sind hinreichend in dem hier einschlagenden Gesetze vom 1 Sten 
November 1848 angedeutet und das außerdem Nöthige ist darüber in der Ausführungsver- 
ordnung vom 23sten November 1848 enthalten, weshalb es weiterer Anweisung hierüber 
nicht bedarf. 
In dem schriftlichen Verkehre zwischen den Staatsanwälten und dem Ober-Staatsan- 
walte ist sich möglichster Kürze zu befleißigen und in Zuschriften mit Umgehung alles For- 
menwesens einfach die Aufschrift zu wählen: An den Staatsanwalt Herrn N. zu.., 
an den Ober-Staatsanwalt Herrn .. .. zu . . .. Dasselbe gilt von Schriften der Polizei- 
und Untersuchungsbehörden an die Beamten der Staatsanwaltschaft. Der Ober-Staats— 
anwalt führt ein Siegel mit dem Königlichen Wappen und der Umschrift: „der Ober— 
Staatsanwalt des Königreichs Sachsen.“ 
Eben so führt jeder Staatsanwalt ein solches Siegel, jedoch mit der Umschrift: „der 
Staatsanwalt des Appellationsgerichtsbezirks Zwickau, Dresden, Leipzig, Budissin. Jede 
amtliche Schrift ist mit dem Abdrucke dieses Siegels zu versehen. 
Ueber die äußere Einrichtung des Geschäftswesens der Staatsanwälte, die Registranden- 
und Actenhaltung, die Aufbewahrung der Acten, wie über ihre Verpflichtung der Anzeige— 
erstattung über den Stand anhängiger Untersuchungen u. s. w. werden vom Ober-Staats- 
anwalte besondere Weisungen an sie ergehen.
	        
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