Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1848. (14)

Rückzahlungen 
von Einlagen. 
Verfahren 
bei verloren 
gegangenen 
Quittungs- 
und Einlage- 
büchern. 
Unzuläs sigkeit 
der Verküm= 
merungen. 
Unstatthaftig- 
keit der Rechts- 
wohlthat der 
Wiedereinsetz= 
ung in den 
vorigen Stand. 
( 342 ) 
Regulativ 
für die Sparcasse zu Altenberg. 
2c. 2c. 
§ 13. Rückzahlungen der Einlagen erfolgen, mit Ausnahme des § 16 gedachten Falles, 
unweigerlich an den Ueberbringer des Einlage= und Ouittungsbuchs. 
Die Casse ist für den Nachtheil, der aus dem Mißbrauche eines solchen Buchs für den 
Eigenthümer entstehen sollte, nicht verantwortlich. Jeder Einleger hat daher das ihm aus- 
gehändigte Quittungsbuch auf das Sorgfältigste aufzubewahren und sich den ihm durch dessen 
Verlust oder Mißbrauch durch einen Andern entstehenden Nachtheil selbst beizumessen. 
2c. 2c. 
* 16. Sollte einem Einleger sein Einlage= und Ouittungsbuch abhanden kommen, so 
hat er dieß, nachdem er den Verlust bemerkt, an einem, und wo möglich am nächsten Erpe- 
ditionstage, während der bestimmten Expeditionsstunden, dem Cassirer anzuzeigen, welcher 
die Deputation davon in Kenntniß setzt. 
Diese wird sodann, insofern nicht etwa inzwischen die Zurückzahlung erfolgt ist, gegen 
Erlegung der dadurch erwachsenen Kosten, den Verlust, unter Bemerkung der Nummer des 
Buchs und des Namens, auf welchen solches ausgestellt ist, in der Leipziger Zeitung und im 
Localblatte bekannt machen und dabei den unbekannten etwaigen Inhaber des Buchs auffor- 
dern, wenn er Ansprüche auf dieses zu haben glaubt, sich damit, bei deren Verluste, binnen 
3 Monaten, bei dem Cassirer zu melden, auch während dieser Frist Capital und Zinsen nicht 
auszahlen. „ 
Wird innerhalb dieser Frist das Buch durch einen Andern, als den, der den Verlust 
angezeigt hat, bei dem Cassirer producirt, so wird die Sache zur Erörterung und Entscheidung 
an das Königliche Gericht abgegeben. Im entgegengesetzten Falle erhält der Anzeigende, nach 
Ablauf jener drei Monate, wenn er zuvor bei der bemerkten Justizbehörde, oder auf deren 
Requisition bei seiner Gerichtsbehörde, sein Eigenthum des Buchs und dessen Verlust eidlich 
bestärkt hat, Zahlung, oder ein neues Buch und das alte wird für ungültig erklärt und dieß 
mit Angabe der Nummer und des Namens, auf welchen solches ausgestellt ist, durch die er- 
wähnten öffentlichen Blätter bekannt gemacht. 
§ 17. Die in der Sparcasse eingelegten Gelder und deren Zinsen können, außer in dem 
§# 16 bemerkten Falle, nicht verkümmert werden. Doch kann die Hülfsvollstreckung in die bei 
einem Schuldner etwa aufgefundenen Einlage= und Ouittungsbücher nicht gehindert werden. 
§ 18. Gegen die in diesem Regulative angedrohten Rechtsnachtheile und gegen das 
Versäumniß der darin festgesetzten Fristen findet Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht 
Statt. 
2c. 2c.
	        
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