Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1848. (14)

Zweck des 
ECxramens. 
Form und Zeit 
des GEramens. 
Gegenstände 
des Eramens. 
A. für Gym— 
nastallehrer. 
( 346 ) 
In dem Anmeldeschreiben ist übrigens ausdrücklich anzugeben, mit welchen wissenschaft- 
lichen Fächern sich der Eraminand vorzugsweise beschäftigt hat und in welchen Gegenständen 
er sich für fähig halte, später an einer Lehranstalt Unterricht zu ertheilen. 
&4. Zmweck des Eramens ist, zu erforschen, theils ob sich der Eraminand die Grund- 
lagen allgemeiner wissenschaftlicher Bildung so weit angeeignet hat, daß zu erwarten steht, er 
werde durch seinen Unterricht in irgend einem Lehrfache als Glied des Organismus einer 
höhern Schulanstalt erfolgreich und wohlthätig wirken können, theils ob er sich in den Wis- 
senschaften, in welchen er dereinst vorzugsweise Unterricht zu geben gedenkt, hinreichend 
gründliche und umfassende Kenntnisse erworben hat, um ihm bestimmte Unterrichtsfächer 
anvertrauen zu können. 
Bei seiner Anmeldung hat der Eraminand zu erklären, für welche Abtheilung des höhern 
Schulamts, ob für das Gymnasial= oder für das höhere Volksschulamt, oder für den Unter- 
richt in den eracten Wissenschaften bei Gymnasien sowohl, als bei höhern Volksschulen 
er die Candidatur zu erwerben wünscht. Die Candidatur für die eine Elasse schließt die für 
die andern beiden nicht ein. 
5. Jede Prüfung wird auf dreifache Weise vollzogen: 
17 schriftlich durch geeignete Aufgaben zu Ausarbeitungen aus dem Bereiche der bei 
dem Eraminanden in Betracht kommenden Sprachen und Wissenschaften. Die Themata zu 
diesen Ausarbeitungen werden dem Eraminanden von der betreffenden Section der Commission 
gegeben und ist ihm zu deren Ausarbeitung eine Zeit von zwei Monaten zu gestatten; er hat 
dem Königlichen Commissarius mittelst Handschlags an Eidesstatt zu versichern, daß er diesel- 
ben durchaus selbst ohne fremde persönliche Hülfe gefertigt habe; 
2) mündlich durch Fragen und Unterredung über die §#§# 6, 7 und 8 bezeichneten 
Gegenstände, rücksichtlich der Sprathen auch durch sofortiges Uebersetzen und Interpretiren 
aus geeigneten Schriftstellern. 
Das mündliche Eramen ist öffentlich. 
3) practisch durch Abnahme einer Lehrprobe. Das Lehrfach (jedoch nicht den ein- 
zelnen Gegenstand) hat der Eraminand selbst zu wählen. 
Das Eramen kann mit Ausschluß der academischen Ferien zu jeder Zeit gehalten werden, 
und es hat dabei die Commission auf die besondern Wünsche und Verhältuisse des Candida= 
ten billige Rücksicht zu nehmen. 
Mehr als zwei Candidaten können jedoch nicht zugleich eraminirt werden und diese müs- 
sen beide derselben Classe künftiger Lehrfächer angehören. 
& 6. Wer sich dem Eramen für die Candidatur des Gymnasialschulamts unterwirft, hat 
1) behufs der schriftlichen Prüfung zwei ausführliche wissenschaftliche Arbeiten nach der 
Wahl der Eraminatoren zu liefern, und zwar die eine über eine Frage entweder aus dem Ge- 
biete der philosophischen Wissenschaften, oder der Geschichte, die andere aus dem Gebiete der 
altelassischen Philologie und Alterthumswissenschaft.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.