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Wer zu Erlangung auch des niedrigsten Censurgrades der Hauptcensur nicht geeignet
befunden worden ist, kann auf Verlangen, sofern er nicht wegen unverkennbaren Mangels
an geistiger Fähigkeit für immer abgewiesen worden ist, nach Ablauf eines Jahres noch ein-
mal zugelassen werden.
& 10. Durch Aushändigung des Prüfungszeugnisses werden der Titel und die Rechte Prüfungs-
der Candidatur entweder des Gymnasial= oder des höhern Volks= oder des Schulamts zeagniß.
für exacte Wissenschaften bei Gymnasien und höhern Volksschulen verliehen; für diejenigen,
welche als Religionslehrer angestellt zu werden beabsichtigen, mit der Beschränkung, daß sie,
um wahlfähig zu sein, sich vorher über die erlangte Predigtamtscandidatur auszuweisen
haben. Eine Anstellungsprüfung findet fernerhin nicht Statt; jedoch hat der Candidat, der
im Königreiche Sachsen staatsangehörig ist, nach überstandenem Examen sich ein Jahr lang
an einem Gymnasium oder in einer höhern Volksschule practisch zu üben, und bevor er
definitiv angestellt werden kann, sich darüber auszuweisen, ob und wie solches geschehen.
Er hat deshalb bei dem Ministerium des Cultus uno öffentlichen Unterrichts nachzusuchen,
daß ihm eine Lehranstalt angewiesen werde, an welcher er sein Probejahr bestehen könne.
&11. Die in dem „Regulative, die für die Candidaten des höhern Schulamts auf der ei 1
Universität Leipzig zu haltenden Prüfungen betreffend“", vom isten August 1843 enthaltenen Jare 1843.
Bestimmungen treten vom Tage des Erlasses des vorliegenden Regulativs an außer Kraft.
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III) Verordnung,
die einstweilige Forterhebung der Steuern und Abgaben nach Ablauf der
instehenden Finanzperiode betreffend;
vom 18ten December 1848.
Friedrich August, von GOTTES Guaden König von
Sachsen rc. 2c. 4c.
Obschon Unsere eifrige Sorge dahin gerichtet gewesen ist, die dem provisorischen Gesetze
vom 15ten vorigen Monats gemäß zu veranstaltenden Wahlen der Landtagsabgeordneten mit
der möglichsten Beschleunigung zu Stande zu bringen, Wir auch gemeint sind, den nach
Beendigung jener Wahlen alsbald zu einem ordentlichen Landtage einzuberufenden Kammern
bei ihrem ersten Zusammentritte ein Gesetz wegen der auf das Jahr 1849 zu erhebenden
Steuern und Abgaben vorlegen zu lassen, so ist doch mit größter Wahrscheinlichkeit anzu-
nehmen, daß bis vor Ablauf der instehenden Finanzperiode eine Verabichiedung hierüber nicht
zu ermöglichen sein werde. Damit nun durch eine derartige Verzögerung der regelmäßige
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