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M 117) Bekanntmachung,
die Zusammenberufung der Kammern des Königreichs Sachsen zum nächsten
ordentlichen Landtage betreffend;
vom 27sten December 1848.
S. Majestät der König haben beschlossen, zu einem in Gemäßheit § 115 der Ver-
fassungsurkunde abzuhaltenden ordentlichen Landtage die Kammern auf den 10ten Januar
künftigen Jahres in die Residenzstadt Dresden einberufen zu lassen. Allerhöchstem Befehle
gemäß wird dieses, und daß an die Mitglieder beider Kammern noch besondere Missiven des-
halb ergehen werden, hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Dresden, den 27 sten December 184 8.
Gesammtministerium.
D. Braun. D. v. d. Pfordten.
v. Weber.
I118) Bekanntmachung
vom 14ten December 1848.
Nachdem das Ministerium des Innern
1) der Feuerversicherungsgesellschaft Borussia, dermalen in Berlin,
2) der in Frankfurt a. M. unter dem Namen des „deutschen Phönir" bestehenden glei-
chen Societät,
3) der Feuerversicherungsgesellschaft zu Magdeburg,
4) der Feuerversicherungsgesellschaft zu Berlin,
5) der k. k. privilegirten Versicherungsgesellschaft Assicurazioni Generall zu Triest und
6) der Preußischen Nationalversicherungsgesellschaft zu Stettin,
zu Annahme der nach § 7 des Gesetzes, die alterbländische Immobiliarbrandversicherungs-
anstalt betreffend, vom 1 ten November 1835, noch zulässigen Versicherungen in hiesigen
Landen, unter den durch die Generalverordnung vom 13ten December 1836 ausgesproche-
nen Bedingungen und Beschränkungen, die erbetene Concession ertheilt hat, so wird solches
andurch zu öffentlicher Kenntniß gebracht.
Dresden, den 1 Aten December 1848.
Ministerium des Innern.
Oberländer.
Eppendorf.
Lectzte Absendung: am 31sten December 1848.