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Geseh-und Verordnungsblat
für das Königreich Sachsen,
39## Stück vom Jahre 1848.
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119) Verordnung,
die Beschränkung und beziehendlich Aufhebung einer Bestimmung der Ver-
ordnung vom 28sten März 1835 betreffend;
vom 27 sten December 1848.
In Folge des Gesetzes, die provisorische Einrichtung des Strafverfahrens betreffend, vom
18ten November 1848, und zur weiteren Ausführung desselben, wird hierdurch mit Aller-
höchster Genehmigung Folgendes verordnet:
SI.
Das im § 8 unter 2 der Verordnung vom 2 sten März 1835 (Gesetz= und Verord-
nungsblatt Seite 214), die Ausführung der unterm 2 Ssten Januar desselben Jahres unter
A, B, C erlassenen Gesetze betreffend, den Appellationsgerichten zugewiesene Befugniß, auch
ohne vorgängige Beschwerde die Einleitung von Untersuchungen und Verhaftnehmungen an-
zuordnen, fällt künftig in Ansehung der § 1 des eingangserwähnten Gesetzes vom 18ten
November 184 8 angegebenen Verbrechen hinweg, indem hinsichtlich der letzteren der Antrag
des Staatsanwalts abzuwarten ist.
62.
Bei den im §67 sothanen Gesetzes erwähnten Verbrechen haben die Appellationsgerichte,
wenn sie eine Anordnung der vorgedachten Art für nöthig finden, zuvor an das Justizmini-
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