Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1848. (14)

(24) 
M 21) Verordnung, 
die Landtagswahlen betreffend; 
vom 30sten März 1848. 
Wau, Friedrich August, von GOTT ES Gnaden König 
von Sachsen 2c. 2c. 2c. 
finden Uns zu der Erklärung bewogen, wie Wir die dermalen vorseienden Landtagswahlen im 
Sinne völliger Freiheit der Ansichten geleitet und vollzogen zu sehen wünschen und daher 
namentlich nicht wollen, daß Seiten der Behörden oder in sonstiger Weise aus der wegen 
Veranstaltung der Landtagswahlen unterm 15ten October vorigen Jahres ergangenen Ver- 
ordnung ein Anlaß hergenommen werde, der Geltendmachung dieser Freiheit der Ansichten 
beschränkend entgegen zu treten. 
Gegeben zu Dresden, am 30sten März 1848. 
Friedrich August. 
Martin Oberländer. 
  
  
22) Bekanntmachung, 
die Ernennung eines Wahlcommissars für den lbten städtischen Wahlbezirk 
betreffend; 
vom 30sten März 1848. 
D. im löten städtischen Wahlbezirke die Wahl eines Landtagsabgeordneten und eines 
Stellvertreters desselben wegen eingetretener Erledigung dieser Stelle nöthig und zu Leitung 
des Wahlgeschäfts 
der Justizamtmann Nathusius zu Zwickau 
bestimmt worden; so wird solches hiermit bekannt gemacht. 
Dresden, am 30sten März 1848. 
Ministerium des Innern. 
Oberländer. 
Kuhn. 
  
Letzte Absendung: am 5ten April 1848.
	        
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