GeseW-und Verordnungsblatt
für das Königreich Sachsen,
Otes Stück vom Jahre 1848.
23) Verordnung,
die Wahl deutscher Nationalvertreter für das zwischen den Regierungen und
dem Volke zu Stande zu bringende deutsche Verfassungswerk betreffend;
vom 10ten April 1848.
Wn, Friedrich August, von GEOTTES Gnaden König
von Sachsen 2c. 2c. 2c.
finden, in Verfolg des wegen der Wahl von Nationalvertretern für das zwischen den Regie-
rungen und dem Volke zu Stande zu bringende deutsche Verfassungswerk gefaßten Bundes-
beschlusses für dießmal und zu dem vorliegenden Zwecke, Nachstehendes zu verordnen Uns
bewogen:
§# 1. Für das HKbnigreich Sachsen sind Vier und Zwanzig Vertreter zu ernennen.
§ 2. Behufs der Wahlen derselben ist das gesammte Königreich in die aus der Anfuge
zu ersehenden 24 Wahlbezirke eingetheilt, und für jeden dieser Bezirke die dabei bemerkte
Stadt zum Sitze der Bezirkswahldeputation bestimmt worden.
8 3. Diese Deyutation besteht aus der nach Vorschrift von § 131 der allgemeinen
Städteordnung gebildeten Wahldeputation des Orts unter der Leitung eines derselben zuge—
ordneten Regierungscommissars.
84. Stimmberechtigt bei diesen Wahlen sind alle volljährige selbstftändige Sächsische
Staatsangehörige unbescholtenen Rufs.
*) Dieses Verzeichniß wird alsbald nachfolgen.
1848. 10