Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1848. (14)

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§8 5. Diejenigen, welche als stimmberechtigt an der Wahl Theil nehmen wollen, lassen 
ihre Namen bei der Gemeindeobrigkeit binnen einer Frist von 3 Tagen von der deshalb 
ergehenden Aufforderung an, unter dem Nachweise ihrer Stimmberechtigung in ein deshalb 
anzulegendes Verzeichniß eintragen und erhalten einen Stimmzzettel. 
§6. Die gedachte Aufforderung haben die Gemeindeobrigkeiten ungesäumt nach Publi- 
cation gegenwärtiger Verordnung in einer ihnen geeignet erscheinenden Weise zu bewerkstelligen. 
§ 7. Auf je Fundert der eingetragenen Stimmberechtigten wird ein Wahlmann ernannt. 
& 8. Bei größeren Gemeinden sind auf dem Stimmzettel so viel Namen zu verzeichnen, 
als die Zahl der angemeldeten Stimmberechtigten durch die Zahl 100 sich theilt; was mit 
mehr als 49 überschießt, gilt für volle 100, ein Ueberschuß unter 50 zählt nicht. 
§ 9. Nach Ablauf des Anmeldungstermins bestimmt die Obrigkeit, in der Stadt mit 
Zuziehung der nach § 131 der Städteordnung gebildeten Wahldeputation, auf dem Lande 
mit Zuziehung eines oder des andern Mitgliedes des Gemeinderathes, die Zahl der sonach 
für die Gemeinde zu ernennenden Wahlmänner, und macht bekannt, wie viel demgemäß 
Namen auf die ausgegebenen Stimmzettel zu schreiben sind; sie setzt dabei einen, oder nach 
Befinden bei größeren Städten mehrere Tage fest, für die Abgabe der letztern. 
§ 10. Wenn jedoch in größeren Orten die Zahl der zu ernennenden Wahlmänner 
mehr als Dreißig beträgt, so sind für die Abstimmung so viel Abtheilungen zu bilden, als 
erforderlich ist, um auf einen Stimmzettel nicht mehr als dreißig Namen zu bringen; die 
Abstimmenden sind aber bei der Aufzeichnung an die Wählbaren ihrer Abtheilung nicht ge- 
bunden. 
§ 11. Wegen der kleineren Gemeinden, in welchen hundert Stimmberechtigte nicht 
angemeldet sind, reichen die Obrigkeiten die aufgenommenen Verzeichnisse sofort nach Ablauf 
des Anmeldungstermins an die Wahldeputation des Bezirks ein, welche dann Wahlabtheilun- 
gen von durchschnittlich hundert Stimmberechtigten bildet, deren jede einen Wahlmann zu er- 
nennen hat. 
§ 12. Die Bezirkswahldeputation macht die gebildeten Wahlabtheilungen bekannt und 
bestimmt für jede diejenige Obrigkeit, bei welcher die Stimmzettel abzugeben sind. 
§# 13. Letztere macht sodann den Tag bekannt, an welchem die Stimmzettel bei ihr 
einzureichen sind. 
8 14. Jeder Stimmzettel kann nur von dem Stimmberechtigten persönlich abgegeben 
werden. 
§ 15. Zum Wahlmanne wählbar ist jeder nach § 4 in der Gemeinde oder der Wahl- 
abtheilung Stimmberechtigte. « 
816.UeberdieErnennungzumWahlmanneentscheidetdierelativeMehrheitder 
eingegangenen Stimmen.
	        
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