Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1848. (14)

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27. Wegen der den Nationalvertretern zu gewährenden Reise= und Tagegelder wird 
sich weitere Bestimmung vorbehalten. 
Unser Ministerium des Innern ist mit Ausführung dieser nach § 88 in Verbindung mit 
& 89 der Verfassungsurkunde erlassenen Verordnung beauftragt. 
Gegeben zu Dresden, am 10ten April 184 8. 
Friedrich August. 
D. Alerander Karl Hermann Braun. 
D. Ludwig Karl Heinrich v. d. Pfordten. 
Robert Georgi. 
Martin Oberländer. 
  
  
  
—24) Verordnung, 
die Verstärkung und erweiterte Bestimmung der Communalgarde betreffend: 
vom LIten April 1848. 
Won, Friedrich August, von GOTTES Gnaden König 
von Sachsen rc. 2c. 2c. 
finden für nöthig, um eine zum Schutze des Vaterlandes im Innern und nöthigenfalls nach 
Außen dienende allgemeine Volksbewaffnung vorzubereiten, vorbehältlich im verfassungs- 
mäßigen Wege zu treffender weiterer Bestimmungen über eine Bürgerwehr, für jetzt Folgendes 
zu verordnen: 
1. In jeder Gemeinde des Landes ist durch Bewaffnung der wehrhaften, unbescholte- 
nen Einwohner des Orts eine Communalgarde zu bilden. 
2. Die Verpflichtung zum Beitritte unterliegt den Bestimmungen des Gesetzes, die Ab- 
änderung und Erläuterung einiger Anordnungen über die Communalgarden betreffend, vom 
25sten Juni 1840 und der Ausführungsverordnung vom Sten October 1840, jedoch mit 
der Abänderung, daß diese Verpflichtung, wie früher, bis zum erfüllten 50sten Lebensjahre 
sich erstreckt. « 
3. Die in einzelnen Städten bereits beftehenden Communalgarden sind, soweit solches 
nicht bereits geschehen ist, im Wege besonderer, von der städtischen Obrigkeit ergehender Auf— 
forderung zum freiwilligen Beitritte, zu verstärken.
	        
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