Gesetzund Verordnungsblatt
für das Königreich Sachsen,
LOts Stück vom Jahre 1848.
—20) Verordunung,
die unterm 10ten April dieses Jahres verfügte Wahl deutscher National-
vertreter betreffend;
vom 17ten April 1848.
Indem das Ministerium des Innern in der Anfuge die Regierungscommissare zur Kennt—
niß bringt, welche für die einzelnen Wahlbezirke zu Ernennung der deutschen Nationalvertre
ter für das zwischen den Regierungen und dem Volke zu Stande zu bringende deutsche Ver-
fassungswerk bestimmt worden sind, findet es sich, zu Erledigung einiger über den Begriff der
Selbstständigkeit und Unbescholtenheit entstandener Zweifel veranlaßt, Folgendes zu bemerken:
Für selbstständig haben in vorliegender Beziehung alle viejenigen zu gelten, welche nicht
aus dffentlichen Cassen Armenunterstützung erhalten, oder, ohne eignen Hausstand, in einem
Privatdienstverhältnisse in Lohn und Kost stehen, und zwar so, daß in zweifelhaften Fällen
mehr für das Vorhandensein der Selbstständigkeit zu entscheiden ist.
Für unbescholten sind diejenigen nicht zu erachten, welche wegen eines nach allgemeinen
Begriffen entehrenden Verbrechens in Untersuchung befangen oder darin verflochten gewesen
sind, ohne von dem gegen sie entstandenen Verdachte völlig freigesprochen worden zu sein.
Uebrigens haben die betreffenden Obrigkeiten mit der Vollziehung der Verordnung vom
10ten vieses Monats sofort zu beginnen, nachdem ihnen dieselbe durch den Abdruck in der
Leipziger Zeitung oder andern offentlichen Blättern bekannt worden, und es mögen dieselben
insbesondere dahin Einleitung treffen, die nach § 5 der Verordnung nothige Anmeldung ins-
besondere dadurch zu erleichtern, daß an jedem Orte ihres Verwaltungsbezirks wenigstens an
einem Tage der Anmeldungsfrist ein von ihnen Beauftragter amwesend sei, um die Anmel-
dungen zu empfangen, und die Stimmzettel zu verabreichen.
1848. 11