Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1848. (14)

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Gesch-und Verorduungsb lalt 
für das Königreich Sachsen, 
121t# Stück vom Jahre 1848. 
  
„W 35) Verordnung 
wegen einer Abänderung der die Wahlen zur deutschen Nationalvertretung 
betreffenden Verordnung vom 10ten April 1848; 
vom 20sten April 1848. 
Wa., Friedrich August, von GOTTES Gnaden König 
von Sachsen 2rc. 2c. 2c. 
finden zur Vermeidung von Minoritätswahlen für angemessen, die in §# 20 und 23 der 
Verordnung vom 10ten dieses Monats, die Wahl deutscher Nationalvertreter betreffend, ge- 
troffenen Bestimmungen dahin abzuändern, 
a) daß zur Erwählung eines zur Nationalvertretung Abgeordneten in der Regel die 
absolute Stimmenmehrheit erforderlich sei, die relative aber, und bei Stimmengleichheit das 
Loos nur dann erst entscheide, wenn bei zwei vorhergegangenen Abstimmungen eine absolute 
Stimmenmehrheit nicht zu erlangen war; 
b) daß bei dem Ausfalle des gewählten Abgeordneten, oder dessen längere Zeit an- 
dauernder Behinderung, nicht derjenige statt seiner eintrete, welcher nach ihm die meisten 
Stimmen hatte, sondern daß die Wahlmänner eines jeden Bezirks nach der Wahl des Ab- 
geordneten auch noch einen Stellvertreter ernennen, wegen dessen Wahl vieselben Bestimmun- 
gen gelten, wie für die Wahl des Abgeordneten. 
Demzufolge ist es auch nöthig, daß die Abstimmung der Wahlmänner nicht, wie es 
nach § 18 und 20 nachgelassen war, an mehreren Tagen nach einander erfolge, sondern daß 
sie zu einer für alle Wahlmänner des Bezirks übereinstimmend anberaumten Zeit stattfinde 
und die erscheinenden Wahlmänner, wegen der doppelten Wahl eines Abgeordneten und eines 
Stellvertreters, und der nach Befinden erforderlichen Wiederholung der Abstimmung, bis 
zum Schlusse der Wahlhandlung versammelt bleiben. 
1848. 16
	        
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