Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1848. (14)

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im Ministerio des Innern, Comthur des Königl. Sächs. Civil-Verdienst-Ordens und Com- 
mandeur des Königl. Griechischen Ordens vom Erlöser 
Dr. Maximilian Günther, 
und Se. Majestät der Kaiser von Oesterreich Allerhöchst Dero Hofrath, Commandeur des 
Kaiserlich Oesterreichischen Leopold= und des Königlich Portugiesischen Thurm= und Schwerdt- 
Ordens 
Wilhelm Freiherrn von Pflügl-Lissinez 
beauftragt und ermächtigt, einen Haupt-Grenz= und Territorial-Receß abzuschließen; welche, 
nach Auswechselung ihrer von beiden Seiten in gehbriger Form befundenen Vollmachten, 
über nachfolgende Artikel übereingekommen sind: 
Art. I. Der Lauf der Grenze zwischen den Königreichen Sachsen und Böhmen bleibt, vom 
Tage der Auswechselung der Ratificationen des gegenwärtigen Staats-Vertrags an, so fest- 
gestellt, wie er durch diesen Vertrag bestimmt worden ist und wird von beiden Theilen in 
der Art anerkannt, daß alle dadurch und durch die unter A. hier beigefügte Separatakte 
ausgeglichenen Zweifel und Irrungen für immer abgethan sind. Die ebengedachte Separat- 
akte soll so angesehen werden, als wäre sie Wort für Wort in dem Haupt-Recesse enthalten. 
Art. II. Da wo Flüsse oder Bäche die beiden Staaten trennen, läuft die Grenze längs der 
Mitte derselben parallel mit den Ufern und in gleichen Abständen von denselben. Bilden Gräben, 
Wege und dergleichen die Grenze, so ist gleichfalls die Mitte derselben, unbeschadet der unbe- 
hinderten Benutzung durch die beiderseitigen Unterthanen, als die Scheidungslinie der Lan- 
deshoheiten zu betrachten, wenn das Gegentheil nicht ausdrücklich festgesetzt wurde. 
Art. III. Was die Behandlung der Grenzbäche insbesondere anbelangt, so haben beide Re- 
gierungen durch ihre Bevollmächtigten hierüber eine eigne Convention abschließen lassen, welche 
dem gegenwärtigen Staatsvertrage unter B. beigefügt und so anzusehen ist, als wäre sie Wort 
für Wort darin enthalten. 
Art. IV. Der Lauf der Grenze zwischen dem böhmisch-saazer und dem sächsisch-erzgebir= 
gischen, dann zwischen dem böhmisch-jungbunzlauer Kreise und der sächsischen Oberlaugitz erhellet 
aus den dem gegenwärtigen Staats-Vertrage unter C. und D. angefügten Beschreibungen nebst 
zugehörigen Tabellen, wie solche von den beiderseitigen Delegirten bei der im Jahre 1847 
Statt gefundenen Vermarkung dieser Grenztracte aufgenommen wurden. 
An den übrigen Grenztracten, zwischen den böhmisch-elbogner und leitmeritzer Kreisen 
einer und den sächsisch-voigtländischen, erzgebirgischen und meißner Kreisen, so wie der sächsi- 
schen Oberlausitz anderer Seits, wurde der Lauf der Grenze bei einer im Herbste des Jahres 
1846 durch beiderseitige Delegirte vollzogenen Revision und durch die Genehmigung der da- 
bei von den Delegirten Sub spe rati getroffenen Vereinigungen, auch hinsichtlich einiger we- 
niger dabei noch verbliebener Ungewißheiten, durch eine darüber besage Protocolls der Dresd-
	        
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