Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1848. (14)

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ner Immediat-Commission vom 23sten Juli 1847 erfolgte Vereinbarung festgestellt und 
außer Zweifel gesetzt. Da aber an diesen Tracten die Vermarkung und Beschreibung der 
Grenze noch nicht hat vollendet werden können; so soll mit dem Beginne des Frühjahrs 
1848 durch die desfallsigen Delegirten diese Vermarkung und Beschreibung fortgesetzt und 
mit möglichster Beschleunigung vollendet und es sollen die ausgenommenen Beschreibungen 
nebst zugehbrigen Tabellen dem gegenwärtigen Staats-Vertrage nachträglich beigefügt werden. 
Art. V. Ueber den Lauf der Grenze wird eine Grenzkarte durch beiderseitige Feldmesser, nach 
den darüber bei der Immediat-Commission bereits vereinbarten nähern Bestimmungen, aufgenom- 
men werden. Mit dem nächstkommenden Frühjahre wird diese Aufnahme an den schon ver- 
markten Saaz-erzgebirgischen und Jungbunzlau-lausitzer Kreisgrenzen beginnen und sie wird 
bei den übrigen Grenztracten in Angriff genommen werden, sobald die Vermarkung und Be- 
schreibung derselben beendigt ist. Die Grenzkarte wird in zwei wechselseitig beglaubigten 
Parien ausgefertigt werden und so zu betrachten seyn, als bilde sie einen integrirenden Theil 
des gegenwärtigen Staats-Vertrags; so wie selbe, nebst den Grenzbeschreibungen sammt 
dazu gehörigen Vermessungstabellen, künftig zur Beilegung allenfallsiger Zweifel und Irrun- 
gen, dann für die spätern Grenzrevisionen (Artikel VII.) dienen wird. 
Art. VI. Die Anrainer an der Landesgrenze haben sich alles dessen zu enthalten, was die 
ungeschmälerte Erhaltung des Grenzlaufs gefährden oder seine stete Ersichtlichkeit und Zugänglich- 
keit beeinträchtigen könnte; es müssen daher auch da, wo die Grenze durch Waldungen geht, 
diese auf jeder Seite der Grenzlinie in einer Breite von wenigstens vier Fuß ausgelichtet 
bleiben. 
Art. VII. Den beiderseitigen betreffenden Localbehörden liegt zwar zu jeder Zeit ob, über 
die Erhaltung der Grenzmarken zu wachen; um aber der Wiederkehr von Zweifeln und Irrungen 
um so sicherer in Zeiten vorzubeugen, werden die beiderseitigen Regierungen mit jedem zehn- 
ten Jahre — also zum erstenmale im Jahre 1857 — die gemeinschaftliche commissarische 
Begehung der Landesgrenze veranstalten, wobei die deshalb Beauftragten davon, ob alle 
Grenzmaale unbeschädigt und unverrückt vorhanden sind, sich zu überzeugen, für sofortige 
Abhülfe wegen der etwa befundenen Mängel und Unrichtigkeiten zu sorgen und alles anzu- 
ordnen haben, was zur Evidenz der Demarcation beitragen kann. Die Kosten ihrer desfall- 
sigen Vorkehrungen werden gemeinschaftlich übertragen werden, vorbehältlich der auf den 
Grund einer Verschuldung etwa eintretenden Privatverbindlichkeit zu deren Erstattung. Soll- 
ten bei einer solchen Grenzrevision Zweifel und Irrungen zum Vorschein kommen, so werden 
die Beauftragten sie sofort aufklären und den Oberbehörden zur Erledigung vorlegen. 
Art. VIII. Se. Majestät der Kaiser von Oesterreich entsagt Seinen Ansprüchen auf die bis- 
her strittig gewesene Landeshoheit über die vier Rumburger Ortschaften: Nieder= und Neu-Leu- 
tersdorf, Josephsdorf und Neuwalde, welche, eben so wie die Enclave Schirgiswalde bereits zu 
Handen Sr. Majestät des Königs von Sachsen und Dessen Nachfolger mittels Traditionsur-
	        
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