Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1848. (14)

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kunde vom Aten Juli 1845 übergeben worden ist, nebst den sonstigen wechselseitig cedirten, 
in der beiliegenden Separatakte verzeichneten Gebietsparcellen und Enclaven, in den vollstän- 
digen Besitz ihrer neuen Landesherren, Deren Erben und Nachfolger übergehen. 
Art. KX. Diejenigen der gedachten Gebietstheile und Enclaven, deren Uibergang unter eine 
andere Landeshoheit mit der Abtretung von Uünterthanen verbunden ist, werden binnen sechs Wo- 
chen vom Tage der Auswechselung der Ratificationen des gegenwärtigen Staatsvertrags, 
durch beiderseitige, gehörig instruirte Commissare übergeben und übernommen werden. Die 
blos aus Grundstücken bestehenden Parcellen gelangen ohne Weiteres vom Tage der vorge- 
dachten Auswechselung der Ratificationen unter die neue Landeshoheit und die beiderseitigen 
Regierungen werden die diesfalls nöthige Benachrichtigung an die betheiligten Behörden und 
Unterthanen unverweilt verfügen. 
Art. X. Die auf die gegenseitig abgetretenen Gebietstheile Bezug nehmenden, den Statum 
publicum betreffenden Acten und Nachrichten werden, was diejenigen Gebietstheile betrifft, wo 
eine förmliche Uibergabe Statt findet, soweit thunlich sogleich bei dieser Uibergabe, übrigens 
aber nachträglich, — beziehendlich auf vorhergegangenes Verlangen — in Ur= oder Abschrift 
Lerabfolgt werden. 
Art. XI. Die landesfürstlichen Steuern und Gefälle aus den wechselseitig ausgetauschten 
Enclaven und cevirten Parcellen laufen zu Gunsten der neuen Regierung vom Tage an, an wel- 
chem selbe auf die im Art. IX. bezeichnete Weise in ihren Besitz übergingen. Keine Regie- 
rung übernimmt es, für die andere Steuer= oder Gefäll-Rückstände einzutreiben. 
Art. XII. Den Eigenthümern von Besitzungen oder Anwesen längs der neugebildeten 
Grenze, von welchen durch die letztere einzelne Grundstücke durchschnitten werden, wird, ge- 
gen Beobachtung der in polizeilicher und gefällamtlicher Beziehung etwa zu treffenden Con- 
trolemaaßregeln, der zollfreie Bezug der auf den abgetretenen Theilen gewonnenen Bodener- 
zeugnisse, wenn dieselben in dem Zustande, in welchem sie als solche gewonnen werden, un- 
mittelbar von dem abgetretenen Grundstücke über die Zolllinie geführt werden, zugesichert, 
insolange diese Theile zu den fraglichen Besitzungen oder Anwesen gehören. Auch findet für 
diesen getheilten Grundbesitz, unter den erforderlichen zollamtlichen Controlemaaßregeln, der 
thunlichst erleichterte abgabenfreie Uibertritt über die Grenze mit den zu Bewirthschaftung der 
geschiedenen Besitztheile unentbehrlichen Geräthschaften und andern Hülfsmitteln Statt. Nicht 
weniger sollen die Begünstigungen dieses Artikels den Besitzern solcher Höfe zu Theil werden, 
welche in Folge der neugebildeten Grenze zu ihren Grundstücken und von diesen in ihre Höfe 
nicht gelangen können, ohne das fremdherrliche Gebiet zu durchschneiden, vorbehältlich der 
gefällsamtlichen Controlemaaßregeln. 
Art. XIII. So wie den einheimischen Bewohnern der beiderseitig abgetretenen Ge- 
bietstheile, welche wieder in den Staaten derjenigen Landeshoheit, der sie früher untergeben
	        
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