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waren, sich ansässig zu machen beabsichtigen, die zwischen den königlich sächsischen und den k.
k. österreichischen Staaten im Allgemeinen bestehenden Freizügigkeits-Bestimmungen ohnehin
zu Gute kommen; so werden auch im Uibrigen die beiderseitigen Regierungen solchen Rück-
siedelungen alle thunlichen Erleichterungen angedeihen lassen; der Auswanderungs-Consens
wird den Betheiligten für sich und ihre Familien kostenfrei ausgefertigt und von den Uiber-
siedelnden und ihren noch nicht eigenberechtigten, zur Zeit der Anmeldung des Vorsatzes zur
Auswanderung, zum Heere des neuen Vaterlandes nicht schon eingereihten Söhnen nicht
Lerlangt werden, daß sie in dem Staate, den sie verlassen, vorher noch der Militärpflicht
Genüge leisten.
Art. XIV. Den Angehörigen der beiderseits abgetretenen Gebietstheile, welche zur
Zeit der Uibergabe derselben dem Heere ihres bisherigen Vaterlandes eingereiht sind, bleibt
Freigestellt, die Dienstzeit, zu welcher sie bisher verpflichtet waren, auch dort zu vollenden,
ohne in ihrem neuen Vaterlande einer Militärpflicht abermals unterworfen zu werden. Die-
selben werden, ob sie hiervon Gebrauch machen wollen, vernommen und ihr Entschluß wird
der jenseitigen Regierung mitgetheilt werden. Diejenigen, welche aus dem Heere des frü-
hern Vaterlandes austreten zu wollen sich erklären, ohne die daselbst vorgeschriebene Dienst-
zeit vollendet zu haben, werden entlassen werden und die bereits zurückgelegte Dienstzeit wird
ihnen, wenn sie im neuen Vaterlande ebenfalls die Militärwidmung treffen sollte, so ange-
rechnet werden, als ob sie solche daselbst vollbracht hätten. Uibrigens wird von denjenigen,
welche der Militärpflicht in dem einen oder dem andern der beiden Staaten bereits Genüge
geleistet haben, wenn sie auch zur Zeit der Gebietsübergabe nicht mehr im Militärdienste sich
befinden, deren nochmalige Erfüllung im neuen Vaterlande nicht verlangt werden.
Art. XV. Da der gegenwärtige Staatsvertrag hauptsächlich zu Festsetzung der beider-
seitigen Hoheitsgrenzen abgeschlossen wird, so ändert selber in keiner Weise die privatrechtli-
chen Beziehungen namentlich derjenigen Dominien und Privaten, welche durch selben in ih-
rer Person oder in ihrem Eigenthume getroffen wurden, es sey denn, daß hierüber besondere
Bestimmungen verabredet worden wären.
Art. XVI. Da die gegenseitigen Gebietsabtretungen, welche der Bestimmung der
neuen Grenzlinie bei Ullersdorf und Weigsdorf, besage §. 93. der Separatakte, zum Grunde
liegen, und auf den bisherigen kirchlichen= Schul= Jurisdictions= und politischen Verband
der genannten Ortschaften, so wie der durch die Abgrenzung bei Weigsdorf mit betroffenen
Orte Neuminkwitz und Dörfel Einfluß äußern, besondere Bestimmungen für die künftige Re-
gulirung der desfallsigen Verhältnisse nöthig machen; so sind solche in Folgendem getroffen
worden:
1) So lange die königlich sächsische oder die kaiserlich österreichische Regierung nicht et-
was anderes verfügt, bleiben die der evangelischen Confession zugethanen Einwohner der, der
neuen Abgrenzung zu Folge, unter böhmische Hoheit gehörigen Gebietstheile Fun Ullersvorf
1848. 1