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wenn deshalb gegenseitige Austausche und Ausgleichungen im Wege der Vereinbarung unter
den Betheiligten beider Staaten zu Stande kämen; so werden beiderseitige Hohe Regierun-
gen ihre betreffenden Behörden anweisen, dergleichen Vereinbarungen thunlichst zu begünstigen.
15) Es wird ermittelt werden, ob und welche verhältnißmäßige Vergütungsantheile den
beiderseits aus dem bisherigen Staatsverbande ausscheidenden Unterthanen aus dem Gemein-
devermögen oder aus solchen öffentlichen Fonds gebühren und zu verabfolgen sind, zu deren
Errichtung sie oder ihre Vorfahren mitgewirkt und an deren Vortheilen sie Theil zu nehmen
berufen waren; auch wird in Erwägung genommen werden, was etwa sonst noch im ge-
meinschaftlichen Einverständnisse beider Regierungen vorgekehrt werden könne, um die aus
der Veränderung der Hoheitsverhältnisse für die Privatinteressen der dadurch Betroffenen her-
vorgehenden Folgen möglichst wenig fühlbar zu machen.
Art. XVII. Gleichermaaßen ist in Ansehung einiger besonderer bei dem Niederleuters-
dorfer Bezirke zu berücksichtigender, und durch dessen Abtretung an Sachsen herbeigeführter
Verhältnisse Nachstehendes vereinbart worden:
1) Bei den Schwierigkeiten, welchen die Verweisung der katholischen Bevölkerung der
Ortschaften Nieder= und Neuleutersdorf, Josephsdorf und Neuwalde an eine sächsische Seel-
sorge dermalen unterliegt, bleibt, so lange königlich sächsischer Seits andere Anordnung nicht
getroffen, oder auch von der k. k. österreichischen Regierung die Aufhebung des gegenwärtigen
Zustandes nicht gewünscht wird, die katholische Einwohnerschaft jener vier Orte in Ansehung
der Seelsorge und des Genusses der Sacra an die Geistlichkeit zu Warnsdorf verwiesen; so
daß letzterer auch die Ertheilung des katholischen Unterrichts in der Schule zu Neuleutersdorf,
dann die Localinspection über dieselbe, obwohl unter Beobachtung der königl. sächsischen
Schulgesetze, zustehen wird. Die den königl. sächsischen Landesgesetzen zu Folge pfarramtlich
festzustellenden Ereignisse und Familienverhältnisse sind durch das obrigkeitliche Amt der Herr-
schaft Rumburg bei der Pfarre zu Oberleutersdorf Behufs der Eintragung in das Kirchenbuch
zur Anzeige zu bringen, ohne daß jevoch für derartige Anzeigen einigerlei Stolgebühren wer-
den angesonnen werden. Die Ausstellung der Tauf-, Trau= und Beerdigungsscheine verbleibt
der Geistlichkeit zu Warnsdorf und die gedachte katholische Einwohnerschaft hat, — wenn
es nicht schon bisher der Fall gewesen seyn sollte — zu den Parochiallasten des Oberleuters-
dorfer Bezirks nichts beizutragen.
2) Da die vier Ortschaften Nieder= und Neuleutersdorf, Josephsdorf und Neuwalde
integrirende Theile der fideicommissarischen Herrschaft Rumburg sind, so wird die königl. sächsische
Regierung das fideicommissarische Verhältniß dieser Ortschaften aufrecht erhalten.
3) Die im vorstehenden Artifel XVI. unter 9 und 10 über die Aufrechterhaltung der
Dominialqualität, dann der Jurisdictionsgerechtsame und der obrigkeitlichen Rechte und über
deren Ausübung getroffenen Bestimmungen gelten auch in Bezug auf die nurgedachten Ort-
schaften; es giebt aber die königl. sächsische Regierung ihre Zustimmung, daß die Obrigkeit