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84.
Alle Diejenigen, deren dienstlicher Beruf es nicht ist, zur Wiederherstellung der Ruhe
mitzuwirken, haben sich auch unaufgefordert auf die erste Kenntniß von dem Tumulte, und
wo möglich bis zu dessen Beendigung in ihre Wohnungen zurückzuziehen. Diejenigen,
welche während des Tumultes in seiner Nähe auf den Straßen und offentlichen Plätzen ver-
weilen, haben kein Recht zu Beschwerden oder Klagen, wenn sie den Tumultuanten gleich
behandelt werden.
6 5.
Gleichzeitig — s. & 4 — sind sowohl die öffentlichen Gasthöfe und Schenkstätten, als
die Prlvathäuser, Läden und Gewölbe zu schließen, und jedes Familienhaupt hat seine An-
gehörigen und Dienstleute, jever Fabrikant, Kaufmann, Meister oder anderer Arbeitgeber
seine Diener, Gesellen, Lehrlinge und Arbeiter bei eigener Verantwortlichkeit möglichst zu
Hause zu halten. Die Schüler in den Schulen sind, wenn sie nicht bis zu Wiederherstel-
lung der Ruhe gänzlich zurückbehalten werden können, nur in kleinen Abtheilungen zu entlassen.
86.
Die Behörde 3 1 und 3 hat vor Allem den Weg der Güte zu versuchen. Erst wenn
die gütlichen Maßregeln ohne Erfolg geblieben oder wenn sie verhinvert oder vereitelt werden,
oder nach den Umständen überhaupt nicht mehr anwendbar sind, ist von der Waffengewalt
Gebrauch zu machen.
#m 7.
Vor wirklichem Eintritt der Waffengewalt ist jedoch in jedem nachstehend (§9 und 10)
nicht ausdrücklich ausgenommenen Falle die versammelte Menge erst noch dreimal, das letzte
Mal mit dem Hinzufügen: „zum letzten Male“ im Namen des Gesetzes zum ruhigen Aus-
elnandergehen bei Vermeidung der Waffengewalt aufzufordern. Jeder dieser Aufforderungen
hat, soweit die Möglichkeit dazu vorhanden ist, ein Signal der Art, wie es vie Aufmerksam-
keit auf sich zu ziehen am meisten geeignet ist, voraus zu gehen. Die Aufforderungen selbst
find zu wiederholen, so oft die Volksmenge nach Zeit oder Ort eine andere ist.
8B.
Bleibt auch die dritte Aufforderung ohne Erfolg, so hat nunmehr die bewaffnete Macht
von ihren Waffen jeden erforderlichen Gebrauch zu machen. Hierbei steht das Commando
zunächst dem Führer der Communalgarde, nach erfolgter Requisition des Militärs aber dem
Führer des letzteren zu. Der Commandirende allein hat zu ermessen, welche Waffen und
welche sonstige militärische Maßregeln anzuwenden sind, und die Dauer des Waffengebrauchs
zu bestimmen.
89.
Auch ohne Signal und Aufforderung, und so weit fie schon statigefunden haben, ohne