Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1849. (15)

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84. 
Alle Diejenigen, deren dienstlicher Beruf es nicht ist, zur Wiederherstellung der Ruhe 
mitzuwirken, haben sich auch unaufgefordert auf die erste Kenntniß von dem Tumulte, und 
wo möglich bis zu dessen Beendigung in ihre Wohnungen zurückzuziehen. Diejenigen, 
welche während des Tumultes in seiner Nähe auf den Straßen und offentlichen Plätzen ver- 
weilen, haben kein Recht zu Beschwerden oder Klagen, wenn sie den Tumultuanten gleich 
behandelt werden. 
6 5. 
Gleichzeitig — s. & 4 — sind sowohl die öffentlichen Gasthöfe und Schenkstätten, als 
die Prlvathäuser, Läden und Gewölbe zu schließen, und jedes Familienhaupt hat seine An- 
gehörigen und Dienstleute, jever Fabrikant, Kaufmann, Meister oder anderer Arbeitgeber 
seine Diener, Gesellen, Lehrlinge und Arbeiter bei eigener Verantwortlichkeit möglichst zu 
Hause zu halten. Die Schüler in den Schulen sind, wenn sie nicht bis zu Wiederherstel- 
lung der Ruhe gänzlich zurückbehalten werden können, nur in kleinen Abtheilungen zu entlassen. 
86. 
Die Behörde 3 1 und 3 hat vor Allem den Weg der Güte zu versuchen. Erst wenn 
die gütlichen Maßregeln ohne Erfolg geblieben oder wenn sie verhinvert oder vereitelt werden, 
oder nach den Umständen überhaupt nicht mehr anwendbar sind, ist von der Waffengewalt 
Gebrauch zu machen. 
#m 7. 
Vor wirklichem Eintritt der Waffengewalt ist jedoch in jedem nachstehend (§9 und 10) 
nicht ausdrücklich ausgenommenen Falle die versammelte Menge erst noch dreimal, das letzte 
Mal mit dem Hinzufügen: „zum letzten Male“ im Namen des Gesetzes zum ruhigen Aus- 
elnandergehen bei Vermeidung der Waffengewalt aufzufordern. Jeder dieser Aufforderungen 
hat, soweit die Möglichkeit dazu vorhanden ist, ein Signal der Art, wie es vie Aufmerksam- 
keit auf sich zu ziehen am meisten geeignet ist, voraus zu gehen. Die Aufforderungen selbst 
find zu wiederholen, so oft die Volksmenge nach Zeit oder Ort eine andere ist. 
8B. 
Bleibt auch die dritte Aufforderung ohne Erfolg, so hat nunmehr die bewaffnete Macht 
von ihren Waffen jeden erforderlichen Gebrauch zu machen. Hierbei steht das Commando 
zunächst dem Führer der Communalgarde, nach erfolgter Requisition des Militärs aber dem 
Führer des letzteren zu. Der Commandirende allein hat zu ermessen, welche Waffen und 
welche sonstige militärische Maßregeln anzuwenden sind, und die Dauer des Waffengebrauchs 
zu bestimmen. 
89. 
Auch ohne Signal und Aufforderung, und so weit fie schon statigefunden haben, ohne
	        
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