Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1849. (15)

( 96 ) 
K 41) Bekanntmachung, 
die Versetzung der Residenzstadt Dresden 2c. in Kriegsstand betreffend; 
vom Sten Mal 1849. 
De, in der Residenzstadt Dresden eingetretene Erhebung eines großen Theiles ihrer Bevöl- 
kerung gegen die Verfassung des Vaterlandes hat den bestehenden ordentlichen Civil-Behörden 
die Kraft entzogen, den Gesetzen die gebührende Achtung, sowie den Personen und deren 
Eigenthume den erforderlichen Schutz zu gewähren. 
Auf Grund der Verordnung vom 7ten Mai 1849, & 16, 17 und 18, verbunden mit 
der Verordnung vom sten desselben Monats ergreift daher das unterzeichnete Königliche 
Gesammt-Ministerium die außerordentliche Maaßregel, 
die Restdenzstadt Dresden und deren Umgebung im Kreise 
von 3 Meilen vom 9. dieses Monats Abends 6 Uhr ab, 
in Kriegsstand zu erklären. 
Dem General-Leutnant von Schirnding ist bis auf Weiteres das Ober-Commando 
über die bewaffnete Macht übertragen. Seinen Anordnungen ist unbedingter Ge- 
horsam zu leisten. 
Dresden, den 8ten Mai 1849. 
Das Gesammt-Ministerium. 
Freiherr von Beust. 
Bernhard Rabenhorst. 
Freiherr von Friesen. 
betzte Absendung: am gien Mai 1840. 
 
	        
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