Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1849. (15)

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2. 2. 
ä30. Rückzahlungen der gemachten Einlagen erfolgen nur bei den bestimmten Cassen-Kündigung und 
erpeditionen von den oben (efr. & 22 und 27) bezeichneten Vereinsmitgliedern, gegen Vor= Rückzahlung 
„ . der Einlagen. 
legung des Sparcassenbuchs, an dessen Vorzeiger, und zwar bei Posten 
von — 10 Gr. — bis zu 5 Thlr. — — sofort bei der Anmeldung, 
von über 5 bis zu 25 Thlr. — — nach einmonatlicher Kündigung, 
von über 25 Thlr. nach vorhergegangener einvierteljähriger Kündigung, 
in Münzsorten des 14 Thalerfußes. 
Abschlagszahlungen werden von den bei den Cassenerpeditionen anwesenden Vereinsmit- 
gliedern in dem zu diesem Behufe vorzuzeigenden Sparcassenbuche eingetragen. 
Bei vollständiger Rückzahlung einer Einlage ist das Sparcassenbuch zurück zu geben und 
zu cassiren, und es erlischt durch diese Rückgabe des ausgestellten Sparcassenbuchs jeder An- 
spruch an die Casse Seiten des Einlegers. 
Jeder Ueberbringer eines Sparcassenbuchs erscheint hierdurch zur Erhebung des einge- 
tragenen Contos legitimirt. Die Rückzahlung erfolgt daher stets an denselben und die Casse 
ist für den Nachtheil, welcher durch den Mißbrauch eines solchen Buchs für dessen Eigen- 
thümer entstehen sollte, durchaus nicht verantwortlich. 
31. Die in die Sparcasse gemachten Einlagen unterliegen keiner Verkümmerung Inhibition ge- 
oder Inhibition, jedoch wird dadurch die Hülfsvollstreckung in die bei einem Schuldner sich machter Ein- 
vorfindenden Sparcassenbücher keineswegs ausgeschlossen. lagen. 
§s32. Geht ein Sparcassenbuch verloren, so ist solches sofort dem Vorsteher und von Verlust von 
diesem spätestens am nächsten Cassentage dem Cassirer anzuzeigen. Sparcassenbu- 
— „, chern und Ver- 
Hierauf wird von den Vereinsbeamten der Verlust des Buchs mit Angabe der Nummer fahren deshalb. 
desselben im hiesigen Wochenblatte und in der Leipziger Zeitung bekannt gemacht und der 
etwaige Inhaber desselben aufgefordert, binnen drei Monaten seine Ansprüche darauf geltend 
zu machen. 
Wird das Buch innerhalb dieser Frist von einem Andern, als dem, der den Verlust an- 
gezeigt hat, producirt, so wird die Sache der betreffenden Behörde zur gerichtlichen Entschei- 
dung überlassen. 
Außerdem hat nach Ablauf jener Frist der Anmelder das Eigenthum und den Verlust 
des fraglichen Sparcassenbuchs bei seiner Obrigkeit eidlich zu bestärken, worauf ihm, nach 
Bezahlung der erwachsenen Kosten und Verläge an Insertionsgebühren und sonst, ein neues 
Buch zu dem obbemerkten Preise von — 1 gr. — ausgefertigt und solches bei der Casse 
bemerkt, das verloren gegangene Buch für ungültig erklärt und dieß, unter Bemerkung der 
Nummer desselben, abermals in der vorbemerkten Weise bekannt gemacht wird. 
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